Im Beitrag über den „Greco“ – Bericht über Korruptionsprävention an österreichischen Gerichten wurde auf die Rechtsstellung der Verwaltungsrichter in Vorarlberg Bezug genommen und festgestellt, diese würden als Vertragsbedienstete gelten.
In einer Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg wird jetzt die Verwaltungsrichter-Vereinigung darauf hingewiesen, dass diese Information erwiesenermaßen falsch sei.
Wie sich aus dem Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtsgesetz ohne jeden Zweifel ergebe, seien sämtliche Richterinnen und Richter des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auch seien sämtliche Richterinnen und Richter mit Bescheid bestellt worden. Dies habe schon auf die Mitglieder des UVS zugetroffen. Es werde dazu auf die entsprechenden Bestimmungen des § 17 Landesverwaltungsgerichtsgesetz hingewiesen und ersucht, den Beitrag entsprechend abzuändern.
Dazu ist seitens der Verwaltungsrichter-Vereinigung Folgendes festzustellen:
Die kritische Beurteilung der Rechtsstellung der Vorarlberger Verwaltungsrichter beruht auf der Stellungnahme der Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten zum Landesverwaltungsgerichtsgesetz, auf Äußerungen des Landeshauptmann Wallner und auf Informationen von neu ernannten Kolleginnen und Kollegen des LVwG, ihnen sei eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe ihre Bezüge im Hinblick auf ihre Rechtsstellung verweigert worden.
In der Stellungnahme der Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten wurde zur Rechtstellung der Richter des LVwG Vorarlberg wie folgt Stellung genommen:
„.. So mangelt es – wie schon bisher beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) – an einem Dienstrecht, das die von der Bundesverfassung verlangte Unabhängigkeit zum Ausdruck bringt und absichert. Zwar bestehen durchaus begrüßenswerte Ansätze einer Korrektur von Kardinalsfehlern der Vergangenheit, wie z.B. der generellen Abschaffung der Pragmatisierung, dennoch bleiben auch diese Korrekturversuche leider unvollendet. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene „Pragmatisierung light“ ist definitiv zu wenig, sondern weist stattdessen die Richter trotz identer Aufgaben zwei unterschiedlichen Gehaltssystemen zu, was auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht nachvollziehbar ist. Es gibt folglich beamtete, somit unabhängige „Richter 1. Klasse“ im Gehaltssystem des LBedG 1988 und dienstrechtlich abhängige „Richter 2.Klasse“ im unvollendet modifizierten System des LBedG 2000.“
Und weiter:
„Begrüßt würde eine unbefristete Bestellung der Richter. Abs. 2 befindet sich jedoch insofern in einem Widerspruch zur Bundesverfassung, als in Wahrheit bei den Richtern nach § 16 Abs. 2 leg.cit. (sog. „Richter 2. Klasse“) keine unbefristete Bestellung vorliegt, sondern das Dienstverhältnis und damit auch die Bestellung allerspätestens nach § 5 Abs.2 lit.a leg.cit. endet. Damit liegt in Wahrheit eine Befristung des der Bestellung zugrundeliegenden Dienstverhältnisses vor und damit der Bestellung selbst..“.
In den Vorarlberger Nachrichten wird LH Wallner dazu so zitiert:
„Landeshauptmann Markus Wallner ist mit dem Einlenken zufrieden, nennt das neue Gericht „ein starkes Signal für den Föderalismus“. Der Forderung nach einer Pragmatisierung der Richter habe er nicht nachkommen können – und wollen. „Das hätte die Wiedereinführung der im Jahr 2000 abgeschafften Pragmatisierung durch die Hintertüre und damit einen generellen Rückschritt bedeutet.“ Die Gefahr für das neue Gericht ortet Wallner sowieso von anderer Seite – von den Zentralisten in Wien.“