Zur Rechtsstellung der Verwaltungsrichter in Vorarlberg

LvwG VorarlbergIm Beitrag über den „Greco“ – Bericht über Korruptionsprävention an österreichischen Gerichten wurde auf die Rechtsstellung der Verwaltungsrichter in Vorarlberg Bezug genommen und festgestellt, diese würden als Vertragsbedienstete gelten.

In einer Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg wird jetzt die Verwaltungsrichter-Vereinigung darauf hingewiesen, dass diese Information erwiesenermaßen falsch sei.

Wie sich aus dem Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtsgesetz ohne jeden Zweifel ergebe, seien  sämtliche Richterinnen und Richter des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auch seien sämtliche Richterinnen und Richter mit Bescheid bestellt worden. Dies habe schon auf die Mitglieder des UVS zugetroffen. Es werde dazu auf die entsprechenden Bestimmungen des § 17 Landesverwaltungsgerichtsgesetz hingewiesen und ersucht, den Beitrag entsprechend abzuändern.

Dazu ist seitens der Verwaltungsrichter-Vereinigung Folgendes festzustellen:

Die kritische Beurteilung der Rechtsstellung der Vorarlberger Verwaltungsrichter beruht auf der Stellungnahme der  Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten zum Landesverwaltungsgerichtsgesetz, auf Äußerungen des Landeshauptmann Wallner und auf Informationen von neu ernannten Kolleginnen und Kollegen des LVwG, ihnen sei eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe ihre Bezüge im Hinblick auf ihre Rechtsstellung verweigert worden.

In der Stellungnahme der Personalvertretung der Vorarlberger Landesbediensteten wurde zur Rechtstellung der Richter des LVwG Vorarlberg wie folgt Stellung genommen:

„.. So  mangelt  es – wie  schon  bisher  beim  Unabhängigen  Verwaltungssenat  (UVS) – an  einem  Dienstrecht,  das  die  von  der  Bundesverfassung  verlangte  Unabhängigkeit  zum Ausdruck bringt und absichert. Zwar bestehen durchaus begrüßenswerte Ansätze einer Korrektur  von Kardinalsfehlern der  Vergangenheit,  wie  z.B.  der generellen Abschaffung  der  Pragmatisierung, dennoch bleiben auch  diese Korrekturversuche leider unvollendet. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene „Pragmatisierung light“ ist definitiv zu wenig,   sondern weist stattdessen die Richter   trotz   identer   Aufgaben zwei unterschiedlichen  Gehaltssystemen  zu,  was  auch  unter  dem  Aspekt  der  Gleichbehandlung  nicht  nachvollziehbar  ist. Es  gibt  folglich  beamtete, somit  unabhängige „Richter 1. Klasse“ im Gehaltssystem des  LBedG 1988  und  dienstrechtlich  abhängige „Richter 2.Klasse“ im unvollendet modifizierten System des LBedG 2000.“

Und weiter:

„Begrüßt  würde  eine  unbefristete  Bestellung  der  Richter.  Abs. 2  befindet  sich  jedoch insofern  in  einem  Widerspruch  zur  Bundesverfassung,  als  in  Wahrheit  bei  den Richtern  nach  § 16 Abs. 2  leg.cit. (sog. „Richter 2. Klasse“) keine unbefristete Bestellung   vorliegt,   sondern   das Dienstverhältnis   und   damit   auch   die   Bestellung allerspätestens  nach  § 5 Abs.2 lit.a  leg.cit.  endet.  Damit  liegt  in  Wahrheit  eine Befristung  des  der  Bestellung  zugrundeliegenden  Dienstverhältnisses  vor  und  damit der   Bestellung   selbst..“.

In den Vorarlberger Nachrichten wird LH Wallner dazu so zitiert:

„Landeshauptmann Markus Wallner ist mit dem Einlenken zufrieden, nennt das neue Gericht „ein starkes Signal für den Föderalismus“. Der Forderung nach einer Pragmatisierung der Richter habe er nicht nachkommen können – und wollen. „Das hätte die Wiedereinführung der im Jahr 2000 abgeschafften Pragmatisierung durch die Hintertüre und damit einen generellen Rückschritt bedeutet.“ Die Gefahr für das neue Gericht ortet Wallner sowieso von anderer Seite – von den Zentralisten in Wien.“

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