„Greco“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge

greco-logoDer Europarat hat in einer Presseaussendung zum „Greco“- Bericht über die Korruptionsprävention bei österreichischen Richtern und Staatsanwälten Stellung genommen.

Für die Verwaltungsgerichte wird eine strengere Formalisierung des Aufnahmeverfahrens und eine stärkere Einbindung der Personalsenate – auch in die Auswahl von Präsidenten und Vizepräsidenten – empfohlen. Die Besetzungsvorschläge sollten für das fällende Exekutivgremium bindend sein.

In dem Bericht, der jetzt in vollem Umfang auch in deutscher Sprache verfügbar ist, wird zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwaltungsgerichte folgendes festgestellt:

„Die Komplexität des für die Verwaltungsgerichte geltenden legislativen Aufbaus, der eine Kombination  aus  allgemeinen  Gesetzen  und  gerichtsspezifischen  Gesetzen aufweist,   macht es  sogar   für   österreichische Behörden   schwierig,   einen systematischen  Gesamtüberblick  zu geben.

Die  Situation  hinsichtlich  gewisser Gerichte,  insbesondere  des  Bundesfinanzgerichts  und  der  Landesverwaltungsgerichte bleibt zum großen Teil undokumentiert. Das GET merkte an, dass zwar der Bund  die  Zuständigkeit hat,  das  Funktionieren  der  Justiz  durch  Gesetze  und Verordnungen zu regeln, die Bundesländerstruktur aber viele Lücken offengelassen hat, die von der Gesetzgebung der Bundesländer geschlossen werden, wenn es sich um  die  dienstrechtlichen  Bedingungen  von  Richtern  handelt.  Die  Diskussionen  vor Ort  zeigten,  dass  die  Landesgerichte  und  ihre  Beschäftigten  daher  in  einer fragmentierten Art  und Weise  organisiert sind, auch  was  Ernennungen betrifft.

Als die   Verwaltungsgerichte   eingeführt   wurden,   sind   die   Positionen durch   die Bundesländerregierungen  ohne  Befassung  von  Justizgremien,  und  manchmal in einer  öffentlichen  Wahrnehmung  von  Parteipolitik  besetzt  worden.  Das  GET  wurde informiert, dass selbst wenn jetzt diese Gremien eingerichtet sind, weil das eine der (minimalistischen)  von  der  Bundesverfassung  geforderten  Voraussetzung  ist,  es immer   noch   einige   Fälle   gibt, in   denen die   Exekutive   eine   übermäßige Verfügungsgewalt über Ernennung und Beförderungen beibehalten hat (der Fall von Wien   wurde   genannt).   Daraufhin   wurde   eine   Empfehlung   hinsichtlich   der Auswahlmethode von Richtern in Österreich ausgesprochen…“

„…GRECO gibt  die  Empfehlung  ab, dass   i)   angemessene   legislative,   institutionelle   und   organisatorische Maßnahmen getroffen werden, dass die Richter an den Bundesverwaltungs- und Landesverwaltungsgerichten einen angemessenen  und  harmonisierten  Schutz  genießen  und  ihnen  Regeln auferlegt werden hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, ihrem Dienstrecht und ihrer Besoldung, von Unparteilichkeit und Verhaltensnormen (einschließlich von Interessenskonflikten,     Geschenkannahme     und Pensionsaktivitäten),  von  Dienstaufsicht  und  von  Disziplinarmaßnahmen; ii)    die    Bundesländer    aufgefordert    werden,    diese    Verbesserungen mitzutragen,  indem  sie  die  notwendigen  Änderungen  durchführen,  wenn diese in ihre Kompetenz fallen.“ 

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