Der Europarat hat in einer Presseaussendung zum „Greco“- Bericht über die Korruptionsprävention bei österreichischen Richtern und Staatsanwälten Stellung genommen.
Für die Verwaltungsgerichte wird eine strengere Formalisierung des Aufnahmeverfahrens und eine stärkere Einbindung der Personalsenate – auch in die Auswahl von Präsidenten und Vizepräsidenten – empfohlen. Die Besetzungsvorschläge sollten für das fällende Exekutivgremium bindend sein.
In dem Bericht, der jetzt in vollem Umfang auch in deutscher Sprache verfügbar ist, wird zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwaltungsgerichte folgendes festgestellt:
„Die Komplexität des für die Verwaltungsgerichte geltenden legislativen Aufbaus, der eine Kombination aus allgemeinen Gesetzen und gerichtsspezifischen Gesetzen aufweist, macht es sogar für österreichische Behörden schwierig, einen systematischen Gesamtüberblick zu geben.
Die Situation hinsichtlich gewisser Gerichte, insbesondere des Bundesfinanzgerichts und der Landesverwaltungsgerichte bleibt zum großen Teil undokumentiert. Das GET merkte an, dass zwar der Bund die Zuständigkeit hat, das Funktionieren der Justiz durch Gesetze und Verordnungen zu regeln, die Bundesländerstruktur aber viele Lücken offengelassen hat, die von der Gesetzgebung der Bundesländer geschlossen werden, wenn es sich um die dienstrechtlichen Bedingungen von Richtern handelt. Die Diskussionen vor Ort zeigten, dass die Landesgerichte und ihre Beschäftigten daher in einer fragmentierten Art und Weise organisiert sind, auch was Ernennungen betrifft.
Als die Verwaltungsgerichte eingeführt wurden, sind die Positionen durch die Bundesländerregierungen ohne Befassung von Justizgremien, und manchmal in einer öffentlichen Wahrnehmung von Parteipolitik besetzt worden. Das GET wurde informiert, dass selbst wenn jetzt diese Gremien eingerichtet sind, weil das eine der (minimalistischen) von der Bundesverfassung geforderten Voraussetzung ist, es immer noch einige Fälle gibt, in denen die Exekutive eine übermäßige Verfügungsgewalt über Ernennung und Beförderungen beibehalten hat (der Fall von Wien wurde genannt). Daraufhin wurde eine Empfehlung hinsichtlich der Auswahlmethode von Richtern in Österreich ausgesprochen…“
„…GRECO gibt die Empfehlung ab, dass i) angemessene legislative, institutionelle und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, dass die Richter an den Bundesverwaltungs- und Landesverwaltungsgerichten einen angemessenen und harmonisierten Schutz genießen und ihnen Regeln auferlegt werden hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, ihrem Dienstrecht und ihrer Besoldung, von Unparteilichkeit und Verhaltensnormen (einschließlich von Interessenskonflikten, Geschenkannahme und Pensionsaktivitäten), von Dienstaufsicht und von Disziplinarmaßnahmen; ii) die Bundesländer aufgefordert werden, diese Verbesserungen mitzutragen, indem sie die notwendigen Änderungen durchführen, wenn diese in ihre Kompetenz fallen.“