Bundesverwaltungsgericht: Zwischen Politik und Entscheidungsmacht?

justici17187-3Abgesehen von den tendenziösen und diffamierenden Ausuferungen in der Berichterstattung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur 3. Landepiste rückt ein Aspekt der Entscheidung immer mehr in den Mittelpunkt der Diskussion: Was dürfen Verwaltungsgerichte und was müssen sie tun?

Eine in allen EU-Mitgliedsländern aktuelle Systemfrage. Haben die Verwaltungsgerichte die Kompetenz zur inhaltlichen Entscheidung einer Rechtssache oder steht die Kontrolle  verwaltungsbehördlichen Handelns im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit?

Oberste Maxime: Raschheit der Verfahren

Seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte im Jahr 2014 hat sich in Österreich nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – aus Überlegungen zur Effektivität des Rechtsschutzes heraus – ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte durchgesetzt. Der rasche Abschluss der Verwaltungsverfahren ist zur obersten Maxime geworden.

Zu Recht weist Bußjäger in seinem Beitrag in der Presse daher darauf hin, dass immer dann, wenn ein Verwaltungsgericht das Verfahren nach den Verfahrensvorschriften zu ergänzen hat (!), die Ermessensspielräume der Verwaltungsbehörde auf das Gericht übergehen. Das BVwG ist daher nicht an die Stelle der Politik getreten, sondern hat getan, wozu es vom Gesetz ermächtigt worden ist. Will eine Behörde diese Rechtsfolge verhindern, kann sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, gemäß 28 Abs 3 VwGVG einer reformatorischen Entscheidung widersprechen oder den Sachverhalt umfassend und abschließend erheben.

Anders als in Österreich wird diese Entwicklung in anderen EU-Staaten aber auch unter dem Blickpunkt der Gewaltenteilung zwischen Judikative und Verwaltung diskutiert, dh ob es überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sein kann, dass Gerichte anstelle von Behörden entscheiden.

Diese Diskussion zu führen wäre auch in Österreich interessant, wird doch nach der Bundesverfassung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) die Verwaltung nur von auf Zeit gewählten Organen, ernannten berufsmäßigen Organen oder vertraglich bestellten Organen geführt. Die Verwaltungsgerichte sind dort nicht genannt.

 „Funktionswandel“ der Verwaltungsgerichte in Europa

Ungeachtet der innerstaatlichen Rechtslage ist auf europäischer Ebene so etwas wie ein „Funktionswandel“ der Verwaltungsgerichte zu beobachten. Der derzeitige Präsident des deutschen Bundesverwaltungsgerichts, Klaus Rennert, beschreibt diese Entwicklung wie folgt:

 „Insgesamt sieht sich das Verwaltungsgericht mehr und mehr in eine Rolle gedrängt, die selbst administrative Züge trägt. Von ihm wird weniger eine singuläre Streitentscheidung erwartet als vielmehr eine eigene, womöglich erstmalige Gemeinwohlformulierung. Das Verwaltungsgericht wandelt seine Funktion – fort von einem judikativen Organ, hin zu einem administrativen. Aus dem Gericht wird eine Verwaltungsbehörde; genauer: eine Aufsichtsbehörde.

Aus europäischer Perspektive ist dieser Funktionswandel erwünscht: Die nationalen Verwaltungsgerichte übernehmen damit eine Aufsichtsfunktion über die Behörden der Mitgliedstaaten; und weil sie als Gerichte unabhängig sind, können sie dieser Aufsichtsfunktion mit der gebotenen und erwünschten Distanz nachkommen. Sie tragen damit zur lückenlosen und effektiven Durchsetzung des Unionsrechts bei und entlasten zugleich die Europäische Kommission, der die Aufsicht über die Mitgliedstaaten ansonsten obliegt.“

Von dieser Entwicklung ist auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich betroffen, wobei das Unionsrecht für diesen „Funktionswandel“ nur zum Teil – etwa im Umweltbereich – verantwortlich sein dürfte. Ein wesentlicher Grund dürfte vielmehr der Rückzug des Staates aus vielen Bereichen sein. Verwaltungstätigkeiten werden ausgelagert, die Verwaltung wird „schlanker“ gemacht. Damit gehen den Behörden aber die Ressourcen und das Know-how verloren, die sie für das Führen von schwierigen oder komplexen Verfahren dringend benötigen würden. Die sich auftuende Rechtsschutzlücke müssen nun zwangsläufig die Verwaltungsgerichte schließen.

Letztlich ist diese Entwicklung ein starkes Indiz dafür, dass die innerstaatliche Gewaltenteilung, so wie wir sie kennen, einem Erosionsprozess unterliegt. Die Herausbildung einer demokratisch legitimierten Gewaltenteilung auf europäischer Ebene ist dagegen nicht in Sicht.

 

 

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