Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0099, erstmals mit der Auslegung der Bestimmung des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 (verkürzte Ausfertigung von Erkenntnissen) auseinander gesetzt.
Im Anlassfall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Bescheidbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht von der mündlichen Entscheidung eine schriftliche Ausfertigung her, die den Parteien zugestellt wurde. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG war von keiner der Verfahrensparteien gestellt worden.
Gegen das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer Revision erhoben.






Von den griechischen Kolleginnen und Kollegen wurde es spürbar als Zeichen aktiver Solidarität empfunden, dass die Europäische Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) letzte Woche ihre jährliche Generalversammlung in Athen abgehalten hat.