Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass auch Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden. Hat ein Verwaltungsgericht Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung einer Verordnung, hat deren Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zu erfolgen. Bis zur Aufhebung der Verordnung durch den VfGH ist diese für jedermann verbindlich (VfGH 28.06.2017, V 4/2017).
Begründet wird der Judikaturwechsel im Wesentlichen mit der Einführung der Verwaltungsgerichte und deren reformatorischer Entscheidungsbefugnis. Bei Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtslage bestehe die Problematik dahingehend, dass die Verwaltungsbehörde gemäß Art. 18 B-VG (auch) die fehlerhaft kundgemachte generelle Norm anzuwenden habe, das im Beschwerdefall angerufene Verwaltungsgericht hingegen nach der bestehenden Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG gehalten sei, diese generelle Rechtsnorm außer Acht zu lassen und dementsprechend (regelmäßig in der Sache selbst) zu einer anderen Entscheidung zu kommen.
Die richterlichen Interessensvertretungen hatten sich im April dieses Jahres aufgrund einer Reihe von Artikeln in der Tageszeitung „Kurier“ mit einer Beschwerde an den
Es begann als „VW-Skandal“ im September 2015
Die Begutachtungsfrist für das von Justizminister Brandstetter und Innenminister Sobotka vorgelegte „Sicherheitspaket“ ist gestern zu Ende gegangen.
Die Tageszeitung „Kurier“ widmete sich in den vergangenen Tagen in zwei ganzseitigen Beiträgen der österreichischen Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Auch im dritten Jahr nach Einrichtung der elf Verwaltungsgerichte (ersten Instanz) durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits – Novelle 2012 konnte der Gerichtshof sowohl die Verfahrensdauer als auch die Zahl offener Verfahren weiter reduzieren, trotz eines Anstiegs des Neuanfalls.
In einem Gastkommentar in der „Wiener Zeitung“ beschäftigt sich Peter Bußjäger, Universitätsprofessor in Innsbruck und Leiter des „Instituts für Föderalismus“ mit der Geschichte und der Stellung der Bezirkshauptmannschaften in der staatlichen Verwaltung.
