Gewerbeordnungsnovelle 2017: Neuerungen im Betriebsanlageverfahren

Am 17.7.2017 wurden sowohl der berufsrechtliche Teil der Novelle der GewO (BGBl Nr. I 94/2017) als auch der anlagenrechtliche Teil der GewO (BGBl Nr. I 96/2017) kundgemacht.

Der anlagenrechtliche Teil bringt im Betriebsanlagenrecht Verfahrenserleichterungen und eine Verkürzung der Entscheidungsfristen.

Verkürzung des Behördenverfahrens

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Während Behörden grundsätzlich sechs Monate Zeit für die Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren haben, beträgt die Frist im regulären Betriebsanlagenverfahren nunmehr nur vier Monate. Und das vereinfachte Verfahren – für Anlagen mit geringem Gefährdungspotenzial – darf nur noch zwei und nicht mehr drei Monate dauern. Das „One-Stop-Shop“-Prinzip, bei dem auch bautechnische und naturschutzrechtliche Vorschriften in das Bewilligungsverfahren miteinbezogen worden wären, scheiterte im Parlament an der erforderlichen 2/3 Mehrheit.

Neuregelung der Sachverständigenbestellung

Die Unternehmer können künftig wählen, ob Amtssachverständige oder nicht amtliche Sachverständige beigezogen werden. Fraglich ist freilich, warum sich jemand darauf einlassen sollte, einen nicht amtlichen Sachverständigen zu beantragen, zumal die Kosten für diesen der Antragsteller selbst tragen muss, die Kosten für einen Amtssachverständiger dagegen nicht.

Siehe dazu den Beitrag in der „Presse“ 

 

Siehe dazu auch:

Unzulässigkeit der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger durch die Behörde (VwGH vom 27.06.2017, Ro 2015/10/0045):

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Falle der bloßen „Auslastung“ der der Behörde beigegebenen Sachverständigen in § 52 Abs. 2 AVG keine Deckung findet. Soweit sich die Revision insofern auf Zellenberg (Der Sachverständige im Bereich des Verwaltungsrechts, in Attlmayr/Walzel von Wiesentreu, Sachverständigenrecht, 2. Auflage 2015, S. 89 (S. 113)) stützt, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die dort vertretene Behauptung, ein Amtssachverständiger stehe der Behörde (im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG) u.a. dann nicht zur Verfügung, wenn „ihr ein benötigter Sachverständiger zwar beigegeben ist, aus Kapazitätsgründen ohne (erhebliche) Verfahrensverzögerung aber nicht beigezogen werden kann“, eine Begründung vermissen lässt

 

 

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