Zugang zur Behördeninformationen (3): „Sui generis“ -Verfahren zur Überprüfung von vertraulichen Informationen

In Verlaufe der Tagung zeigte sich, dass die Problematik eines adäquaten Umgangs mit Geheimdokumenten am besten in der deutschen Verwaltungsprozessordnung  gelöst wurde.

Dort ist in § 99 VwGO das sogenannte „in-camera“- Verfahren  vorgesehen. Dabei wird von den Verfahrensgrundsätzen ausgegangen, dass Verwaltungsbehörden einerseits verpflichtet sind, Verwaltungsakten dem Gericht vollständig vorzulegen und anderseits die Verwaltungsbehörden die Beweislast dafür tragen, dass der bekämpfte Verwaltungsakt rechtskonform ist.

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Zugang zur Behördeninformationen (2): Wie umgehen mit vertraulichen/geheimen Informationen?

Dimitrios Gratsias,  Richter am Gerichtshof der Europäischen Union (General Court) erläuterte in seinem Vortrag auf der Tagung am Bundesverwaltungsgericht, dass der General Court seit „9/11“ immer öfter mit Geheiminformationen beschäftigt ist, es aber dafür keine eigenen Verfahrensregeln gab, sodass das Gericht selbst  gezwungen war, seine Verfahrensregeln den neuen Anforderungen anzupassen.

Das Problem bestehe darin, mit dem Spannungsverhältnis zwischen Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung von Dokumenten und der Effektivität des Rechtsschutzes in rechtsstaatlicher Weise umzugehen.

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Verbotene Warnung vor Polizeikontrollen: Gestern Lichthupe, heute Facebook

Die Webseiten der Gerichte des Kantons St.Gallen (Schweiz) können nicht nur als Beispiel für moderne und transparente Öffentlichkeitsarbeit dienen, sie sind auch eine Fundgrube für interessante Fälle.

So wurde vor dem Kreisgericht St. Gallen letzte Woche eine Strafsache betreffend „öffentliches Warnen vor behördlichen Kontrollen im Straßenverkehr“ behandelt. Das Besondere daran: Die Warnung vor der Polizeikontrolle erfolgte nicht mittels Lichthupe, wie dies schon wiederholt auch Gegenstand von Verwaltungsstrafverfahren vor den Höchstgerichten war, sondern mittels Facebook-Eintrags.

 

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Zugang zur Behördeninformationen (1): Internationale Tagung am deutschen Bundesverwaltungsgericht

Probleme beim Zugang zu Informationen und der Verwertung von Informationen stellen sich für Verwaltungsgerichte meist in zwei Bereichen:  Entweder in Form von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die weder den übrigen Verfahrensparteien noch der Öffentlichkeit bekannt werden sollen oder in Form von Behördenakten und Dokumenten, die dem Gericht gar nicht oder nicht vollständig übermittelt werden oder die Aktenteile enthalten, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen.

Unter dem Titel: „Access to information held by puplic institutions and processing of secret information in administrative court procedure“ widmete sich eine zweitätige internationale Konferenz am deutschen Bundesverwaltungsgericht in Leipzig insbesondere der Frage des Umgangs mit vertraulichen bzw. geheimen Behördeninformationen. Veranstalter war die Europäische Vereinigung der Verwaltungsrichter (AEAJ).

Eröffnet wurde die Veranstaltung vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, Klaus Rennert, und der Präsidentin von AEAJ, Edith Zeller, die darauf hinwies, dass derzeit in Europa die nationalen Verwaltungen einerseits bestrebt sind, einen möglichst umfassenden Zugang zu Informationen über Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, anderseits aber eine parlamentarische oder richterliche Kontrolle ihrer Tätigkeit möglichst einschränken wollen. Diese Entwicklung sei unter den Blickwinkel der Gewaltenteilung („checks and balances“) Anlass für Besorgnis.

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EuGH-Urteil zur Ermittlungspflicht und Unabhängigkeit der österreichischen Verwaltungsgerichte

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.

Die an den EuGH herabgetragene Fragestellung (Antrag vom 14.12.2015) zielte zur Klärung der Frage ab, ob die Stellung der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich mit der Stellung eines Gerichtes im Sinne des Unionsrechts vereinbar ist.

Im Kern war damit die Verpflichtung der österreichischen Verwaltungsgerichte gemeint, in ein und derselben Funktion initiativ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung) und in der Folge über den so ermittelten Sachverhalt selbst zu entscheiden.

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EuGH (2): Empfehlungen an nationale Gerichte für die Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen

Der Europäische Gerichtshof hat im Amtsblatt der Europäischen Union Empfehlungen zur Führung von Vorabentscheidungsverfahren veröffentlicht. Es handelt sich dabei  um die Aktualisierung der Empfehlungen an die nationalen Gerichte aus dem Jahr 2012 (ABl. C 338 vom 6.11.2012, S. 1). Ziel der Empfehlungen  ist es, den Gerichten die wesentlichen Merkmale des Vorabentscheidungsverfahrens aufzeigen und  praktische Hinweise …

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EuGH (1): Kürzere Verfahrensdauer trotz Rekord an Vorabentscheidungsverfahren

Der Gerichtshof hat  im Jahr 2016 insgesamt 704 Rechtssachen erledigen können (+14% im Vergleich zu 2015).

Damit hat er mehr Rechtssachen erledigt als im vergangenen Jahr  neu bei ihm eingegangen sind (692). Diese Zahlen gehen aus der vom EuGH vorgelegten Rechtsprechungsstatistiken für das Jahr 2016 hervor.

Von den 2016 neu eingegangenen Rechtssachen gehen 470 auf Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte zurück. Dies stellt einen Rekordwert in der Geschichte des Gerichtshofs dar, der nach Auffassung des EuGH Ausdruck sowohl der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die Umsetzung des Unionsrechts als auch des Vertrauens ist, das die nationalen Gerichte dieser Form der gerichtlichen Zusammenarbeit im Hinblick auf  die einheitliche Auslegung   und   Anwendung des    Unionsrechts entgegenbringen.

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Judikatur VwGH/VStG: Fortgesetztes Delikt auch bei fahrlässiger Begehung

Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines  erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets  zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der Taten zu führen hat.

Im Revisionsfall hatte ein Unternehmen eine Vielzahl von Werbemails an einen Empfänger ohne dessen Einwilligung geschickt. Wegen Übertretungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 wurde für jede einzelne Email eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt. Begründet wurde die Bestrafung von der Behörde damit, dass die Versendung der E-Mails automatisiert erfolgt, weshalb es auch zur Versendung einer solch großen Anzahl gekommen sei. Es liege fahrlässige Tatbegehung vor, daher bleibe kein Raum für die Annahme eines fortgesetzten Delikts, sodass eine separate Bestrafung der Zusendungen zu erfolgen habe.

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VfGH-Präsident: Rechtsstaat braucht Balance zwischen Freiheit und Sicherheit

Es sei äußerst belastend für den Rechtsstaat, wenn neue Gesetze immer dann angekündigt oder beschlossen werden, wenn im In- oder Ausland etwas passiere, sagt Verfassungsgerichtshofspräsident Gerhart Holzinger in einem Interview mit der APA. Er warnte vor der Attitüde, auf jeden Terrorakt oder spektakulären Kriminalfall mit verschärften Gesetzen zu reagieren – ohne zu prüfen, ob die …

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