In einem von EJTN (Netzwerk zur justiziellen Aus- und Fortbildung) in Bukarest veranstalteten Seminar, gingen die Teilnehmer der Frage nach, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verwaltungsverfahrensregime in den Mitgliedstaaten bestehen.
An der Vorbereitung und Durchführung des Seminars waren auch österreichische Verwaltungsrichterinnen und Richter maßgeblich beteiligt. Hier ein Bericht von Dr. Gerald Fegerl (Richter des Verwaltungsgerichts Wien).
Gemeinsamkeiten trotz autonomer Regelungen
Mit dem Seminar in Bukarest wurde erstmals das Thema des formal sehr inhomogenen Verwaltungsverfahrensbestandes auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten in Angriff genommen. Zum einen mit der Darstellung der vom EuGH entwickelten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens und im Hinblick auf den Entwurf eines Europäischen Verwaltungsverfahrensrechts (für EU-Behörden) und zum anderen rechtsvergleichend in Ansehung der nationalen Verwaltungsverfahren, die – bei Anwendung von Unionsrecht – den Anforderungen der vom EuGH entwickelten Prinzipien entsprechen müssen.

Der Streit zwischen den Obersten Richtern und der Regierung in Polen über die umstrittene Justizreform spitzt sich zu: Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes, Małgorzata Gersdorf, verweigert sich gemeinsam mit weiteren Richtern dem von der Regierungsmehrheit beschlossenen Zwangsruhestand für Richter.
Die Aufhebung die Regelung über den Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien als verfassungswidrig (
Wer nur in geringfügigem Maß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen verstößt, könnte in Hinkunft mit einem blauen Auge davonkommen. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat mehrheitlich dafür gestimmt, den Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz zu verankern (§ 33a VStG). Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben.

