Glücksspielgesetz: Internetblockaden gegen illegales Glücksspiel

Der Entwurf für eine Glücksspielnovelle soll  den Behörden neue wirkungsvolle Mittel im Kampf gegen illegale Anbieter in die Hand geben.

Bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gilt als zentrales Problem  das illegale Online-Glücksspiel. Es gibt rund 2000 Internetseiten, die im Inland illegales Glücksspiel anbieten. Das illegale Online-Glücksspiel wird in aller Regel nicht von Österreich aus angeboten. Die Server stehen in Ländern mit zumeist gar keinen oder niedrigeren Spielerschutzstandards. Über das Internet sind diese Glücksspielangebote jedoch auch im Inland trotz gesetzlichen Verbots für Spieler frei verfügbar.

„IP-Blocking“  von Webseiten

Als Lösung hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit des sogenannten IP-Blockings vorgesehen (§ 59b GSpG neu). Sollte die Behörde Anhaltspunkte für illegales Online-Glücksspiel haben, wird den Anbietern von Internetzugangsdiensten (den sogenannten Access-Providern) behördlich aufgetragen, Webseiten von illegalen Glücksspielanbietern zu blockieren und damit den Zugang für Enduser zu unterbinden. Vorausgesetzt der Anbieter der Internetzugangsdienste entspricht den behördlichen Vorgaben, werden in Zukunft Webseiten von illegalen Glücksspielanbietern innerhalb von maximal vier Wochen gesperrt.

Mandatsbescheid und Verwaltungsstrafen

Sind aus Sicht der Behörde durch das illegale Angebot die Ziele des Allgemeininteresses – Spielerschutz, Vermeidung krimineller Handlungen, Vermeidung der Sucht- und Existenzgefährdung – bedroht oder führt ein Verstoß zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen für Nutzer oder andere Anbieter, kann die Telekom-Control-Kommission ihre Anordnungen im Wege eines Mandatsbescheides i. S. d. § 57 AVG erlassen.

Der größte Vorteil des Mandatsbescheids ist die sofortige Rechtskraft ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren. Rechtsmittel („Vorstellung“) gegen den Mandatsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat sich sohin eines zügigen und effektiven Verfahrens gegen illegale Online-Glücksspielanbieter bedient.

Sollte sich der Internetdiensteanbieter als unkooperativ erweisen, hat die Telekom-Control-Kommission weitreichende Sanktionsmöglichkeiten. Sie hat das Recht, Kommunikationsnetze oder -dienste vorübergehend oder aber auch gänzlich zu entziehen und Frequenzen und Kommunikationsparameter zu widerrufen. Dem Anbieter drohen ferner Verwaltungsstrafen nach dem Telekommunikationsgesetz.

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Siehe dazu auch: Illegales Glücksspiel – Verwaltungsstrafen schrecken nicht ab

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