EuGH: Schiedsgerichte können nicht die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten

Auch innerhalb der EU gibt es Investorenschutzbestimmungen – und zwar zwischen „alten“ EU-Mitgliedern im Westen und den „neuen“ Mitgliedsstaaten im Osten der Union. Sie wurden in den 1990er Jahren fixiert, als die EU-Osterweiterung noch in weiter Ferne war.

So auch in der Rechtssache C-284/16, bei der es um ein Abkommen ging, das im Jahr 1993 zwischen der Slowakei und den Niederlanden geschlossen wurde.

Da die slowakische Regierung zuerst den slowakischen Krankenversicherungsmarkt für Privatinvestoren geöffnet hatte, die Liberalisierung dann aber wieder rückgängig machte, klagte ein niederländischer Versicherungskonzern dadurch entstandenen Verluste vor einem Schiedsgericht in Deutschland ein. Dieses erklärte die Slowakei im Jahr 2012 für schuldig und sprach Schadenersatz zu. Dagegen klagte wiederum die Slowakei, die deutschen Gerichte legten dem Fall dem EuGH vor.

Schiedsgerichte verletzen „Autonomie des Unionsrechts“

Die EuGH-Richter vertreten nur die Auffassung, dass Schiedsgerichte die „Autonomie des Unionsrechts“ verletzen. Dessen Merkmale – unter anderem sein Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten und seine Autonomie gegenüber dem Völkerrecht – machen den EU-Binnenmarkt demnach zu einem einzigartigen Rechtskonstrukt. Nach Ansicht der Richter könne ein innereuropäisches Schiedsgericht nicht als Gericht eines Mitgliedsstaates gemäß EU-Recht eingestuft werden. Seine Urteile passen somit nicht in das fein austarierte Rechtsgefüge der Union. Folglich sei es nicht gesichert, dass „ein solches Gericht in der Lage ist, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

Die Causa offenbart einen Bruch, der zwischen nord- und westeuropäischen Mitgliedstaaten auf der einen und dem Rest der Unionsmitglieder sowie der EU-Kommission auf der anderen Seite verläuft. Während die Brüsseler Behörde gemeinsam mit Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Lettland, Polen und Rumänien Erklärungen zur Unterstützung des slowakischen Vorgehens eingereicht hatten, stellten sich Deutschland, Frankreich, Österreich und Finnland auf die Seite der Niederlande. Derzeit sind noch knapp 200 bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedern gültig.

Hier den Beitrag in der Presse lesen …

 

Siehe dazu auch:

Schiedsgerichte als Paralleljustiz

 

 

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