Polen (1): Präsident ignoriert Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts

 

Der Oberste Gerichtshof in Warschau © Kacper Pempel/Reuters

Trotz einer Klage der Europäischen Kommission wurden an Polens Oberstem Gericht Richterstellen neu besetzt.

Präsident Andrzej Duda ernannte 27 weitere Richter. Das Präsidialamt in Warschau erklärte, die Ernennungen seien im öffentlichen Interesse und stünden im Einklang mit der Verfassung. Kritiker werfen Duda vor, vollendete Tatsachen zu schaffen und so die Unterordnung der Justiz unter die politische Führung voranzutreiben.

Der Präsident setzte sich damit über eine Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts hinweg, das sich dafür ausgesprochen hatte, vor der Vereidigung neuer Richter zunächst eine Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.

Die regierende nationalkonservative PiS-Partei hatte die Justizreform mit der Begründung angestoßen, Richter aus der kommunistischen Ära müssten ersetzt werden. Viele der Richter am Verfassungsgericht wurden gezwungen, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, halten dies aber für verfassungswidrig. Unterstützt von der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts setzte die Behörde die Nominierung neuer Richter bis zu einer Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs aus.

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Doppelstaatsbürger: Vier Fälle beim Verfassungsgericht

(c) Clemens Fabry (Presse)

Die Causa um mutmaßliche austro-türkische Doppelbürger beschäftigt nach dem Verwaltungsgerichtshof nun auch das Verfassungsgericht.

Beim Verfassungsgerichtshof sind vier Beschwerden gegen die Aberkennung österreichischer Staatsbürgerschaften anhängig, wie Sprecher Wolfgang Sablatnig am Donnerstag sagte. In einem Fall wurde aufschiebende Wirkung gewährt. Zweifel gibt es indes an den angeblichen türkischen Wählerlisten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in einem am Montag publik gewordenen Urteil die Verwendung dieser Listen (die den Behörden von der FPÖ zugespielt worden waren) als Beweismittel genehmigt. Allerdings relativierte VwGH-Sprecher Wolfgang Koller am Donnerstag die Bedeutung dieses Urteils. Der Beschluss sei kein „Persilschein“ für die Verwendung dieser Listen. Es handle sich nämlich nur um eine Einzelfallentscheidung und die Authentizität der Liste sei in dieser Beschwerde gar nicht angezweifelt worden.

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EU-Datenschutz-Grundverordnung: Namen an Klingelschildern und Postkästen dürfen bleiben

Die EU-Kommission hat Medienberichte dementiert, wonach die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Namensschilder an Klingeln und Postkästen verbietet. Ein Sprecher der EU-Behörde sagte heute in Brüssel, die EU-Verordnung reguliere diesen Bereich nicht.

Sie erfordere auch nicht, dass Namen von Klingeln und Postkästen entfernt würden. Anderslautende Behauptungen seien „einfach falsch“. Zuständig für die Auslegung der Datenschutzverordnung seien die nationalen Datenschutzbehörden.

Magistrat der Stadt Wien gelangte zu anderer Auslegung

In Wien war die Debatte durch die Beschwerde eines Gemeindebaumieters über seinen Namen an der Gegensprechanlage entstanden. Wiener Wohnen kündigte deshalb vergangene Woche an, bis Jahresende die Namensschilder bei allen rund 2.000 Gemeindebauten durch neutrale Bezeichnungen mit Top-Nummern zu ersetzen.

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3. Piste Flughafen Wien: VfGH lehnt Behandlung der Beschwerde von Bürgerinitiativen ab

Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Luftfahrtgesetzes und gegen die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde von Bürgerinitiativen gegen die Bewilligung für den Bau einer dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Richterinnen und Richter halten in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2018 fest, dass keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären waren sowie das Vorbringen einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

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Judikatur VwGH / Türkisch-österreichische Doppelstaatsbürger

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte eine Entscheidung des LVwG Salzburg vom 19.06.2018 und damit den Verlust der österreischen Staatbürgerschaft für einen türkisch-österreichischen Doppelbürger.

Dieser am Montag veröffentlichte Entscheid ist deswegen brisant, weil er erstmals letztinstanzlich bestätigt, dass die vorgelegten Namenslisten unbekannter Herkunft vor Gericht glaubwürdig als türkische Wählerevidenz interpretiert werden können.

Basis für die Entscheidung des Landes war eine vom Innenministerium übermittelte türkische Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulates in Salzburg. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Landesverwaltungsgericht dar, dass nur eine türkische Behörde eine solche Liste von 29.602 Datensätzen anlegen könne, sodass es sich bei dieser Liste um eine türkische Wählerevidenz handle. Für eine versehentliche „antraglose“ Wiederverleihung gebe es auch keine Anhaltspunkte.

Fehlende Mitwirkung des Betroffenen ausschlaggebend

Umweltrecht (2): Fahrverbote zur Vermeidung von Grenzwertüberschreitungen

Durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entfaltet die EU-Luftqualitätsrichtlinie (RL 2008/50/EG) immer mehr Wirkung.

Bereits im Jahr 2015 hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass vor dem Hintergrund der Luftqualitäts­RL einem Betroffenen ein Antragsrecht bzw. ein subjektiv­öffentliches Recht auf Erlassung eines Luftqualitätsplanes zusteht (Zl. Ro 2014/07/0096 vom 28. Mai 2015).

Im Februar dieses Jahres hatte das deutsche Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Kommunen zur Vermeidung von Stickstoffdioxid-Überschreitungen grundsätzlich Fahrverbote verhängen können. Das Gericht stützte seine Entscheidung ebenfalls  unmittelbar auf die RL 2008/50/EG.

In der geplanten Novelle des Immissionsgesetz–Luft wird nunmehr vorgesehen, dass Personen, die von einer Überschreitung der Grenzwerte unmittelbar in ihrer Gesundheit betroffen sind sowie anerkannte Umweltschutzorganisationen das Recht haben, die Erstellung und Überprüfung sogenannter „Luftqualitätspläne“ zu erwirken. Zuständig dafür ist der Landeshauptmann mittels Verordnung.

Grenzwertüberschreitungen auch in Österreich

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Umweltrecht (1): Länder sind bei Beteiligungsrechten in Umweltverfahren säumig

Es geht um die Bewilligung von Forststraßen oder um Abschusspläne für geschützte Tiere. Bei all diesen Behördenverfahren sollten anerkannte Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) wie etwa der Alpenverein oder Naturschutzbund Parteienstellung haben. Das sieht zumindest eine 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete internationale Konvention vor. Österreich hat diese 2005 ratifiziert.

Der Bund hat die Aarhus-Konvention in einigen Bereichen auch in Gesetze gegossen. Beispielsweise bei der Beteiligung von NGOs bei Umweltverträglichkeitsprüfungen. Eine Beteiligung, die nach jüngsten Plänen der Bundesregierung aber an Bedingungen wie etwa die Offenlegung der Mitgliederliste gebunden werden soll.

Vertragsverletzungsverfahren

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Polen und der Rechtsstaat: Aufsässigen Richtern das Fürchten lehren

In einem Beitrag in der deutschen Tageszeitung „DIE WELT“ beschreibt der Journalist  Bartosz T. Wielinski, Leiter des Auslandsressorts der polnischen Tageszeitung „Gazeta Wyborcza,“ die Situation der polnischen Richter: Ziel der Regierungspartei sei es, Richter austauschen und ihrem politischen Einfluss unterstellen. Ein bewährtes Mittel dazu sei deren persönliche Diffamierung. Medienberichte, die beweisen sollen, dass richterliche Urteile von durch und durch korrupten Menschen gefällt werden, gebe es praktisch ununterbrochen seit 2016.

Richter als Vaterlandsverräter

Letzte Woche habe der Parteivorsitzende Kaczynski einen neuen Begriff geprägt. Auf dem Parteikonvent habe er den Gegnern seiner Partei und Regierung „Oikophobie“ vorgeworfen – Hass auf das Eigene. Dieses Mal sei der Vorwurf nicht an die Adresse von Oppositionspolitikern oder kritischen Intellektuellen gegangen, Kaczynski habe diesen Begriff in Bezug auf polnische Richter verwendet. Laut Kaczynski sei das die Krankheit, unter der die polnischen Richter leiden.

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CCJE Opinions (4): Die Bewertung der Arbeit von Richtern

In der Stellungnahme Nr. 17 (2014) beschäftigt sich der Beirat der europäischen Richter (CCJE) mit dem Spannungsfeld zwischen einer adäquaten Beurteilung von Richtern und deren Unabhängigkeit.  

Als  Grundregel gilt bei jeder individuellen  Beurteilung von Richtern die umfassende Achtung der richterlichen Unabhängigkeit. Wirkt sich eine individuelle Beurteilung auf die Beförderung, das Gehalt oder den Ruhestand des Richters aus oder  führt  sie gar  zu seiner Amtsenthebung,  besteht die Gefahr, dass der beurteilte Richter nicht auf der Grundlage einer objektiven Auslegung des Sachverhalts und des Rechts Recht spricht, sondern in einer Weise vorgeht, um den Beurteilern zu gefallen. Somit ist die Beurteilung von Richtern durch Angehörige der Legislative oder Exekutive  des  Staates besonders  problematisch.

Qualität vor Quantität

Aber selbst wenn die Beurteilung  von anderen Richtern vorgenommen wird, kann die Gefährdung  der  richterlichen Unabhängigkeit  nicht  gänzlich von  der Hand  gewiesen werden. Die Unabhängigkeit setzt nicht nur voraus, vor ungebührlichem Einfluss von außen geschützt zu sein,  sondern auch vor ungebührlichem Einfluss, der sich in bestimmten Situationen aus der Haltung anderer Richter ergeben kann, einschließlich der Präsidenten von Gerichten.

Der CCJE warnt ausdrücklich davor, die Beurteilungsergebnisse nur in Form von Punkten, Zahlen, Prozenten oder der Anzahl an ergangenen Entscheidungen auszudrücken. All diese Methoden können einen falschen Eindruck von Objektivität und Sicherheit entstehen lassen, wenn sie ohne weitere Erläuterung und Beurteilung angewandt werden.

Hier die Empfehlungen zur Bewertung der Arbeit von Richter (auszugsweise):

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VwG Wien: Das unsichtbare Gericht

„Justice Must Not Only be Done, but Must be Seen to be Done“

Das Ministerkomitees des Europarates, genauer gesagt die „ Europäische Kommission für Effektivität in der Justiz“ (CEPEJ), hat in einer Arbeitsgruppe Leitlinien für die innere und äußere Ausgestaltung von Gerichten entwickelt und diese mit Interviews von Praktikern sowie mit Gestaltungsbeispielen illustriert.

Die Leitlinien betonen, dass die Architektur des Gebäudes auf die besondere Konflikt- und Stresssituation der Parteien vor Gericht Rücksicht nehmen sollte, die durch die Konfrontation der Parteien vor Gericht oder eine richterliche Entscheidung hervorgerufen werden kann (siehe dazu: Was bei der Architektur von Gerichtsgebäuden bedacht werden sollte – Leitlinien des Europarates).

Dies alles scheint nach Auffassung des Magistrats der Stadt Wien für das Wiener Verwaltungsgericht nicht zu gelten.

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