Umweltrecht (1): Länder sind bei Beteiligungsrechten in Umweltverfahren säumig

Es geht um die Bewilligung von Forststraßen oder um Abschusspläne für geschützte Tiere. Bei all diesen Behördenverfahren sollten anerkannte Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) wie etwa der Alpenverein oder Naturschutzbund Parteienstellung haben. Das sieht zumindest eine 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete internationale Konvention vor. Österreich hat diese 2005 ratifiziert.

Der Bund hat die Aarhus-Konvention in einigen Bereichen auch in Gesetze gegossen. Beispielsweise bei der Beteiligung von NGOs bei Umweltverträglichkeitsprüfungen. Eine Beteiligung, die nach jüngsten Plänen der Bundesregierung aber an Bedingungen wie etwa die Offenlegung der Mitgliederliste gebunden werden soll.

Vertragsverletzungsverfahren

Viele Zuständigkeiten sind freilich Ländersache. Das Jagdrecht oder der Naturschutz. In keinem Bundesland sei die Aarhus-Konvention in die Gesetze eingeflossen, kritisieren die Vertreter der NGOs. Vonseiten der EU, die die Konvention ebenfalls ratifiziert hat, laufe deshalb seit 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich. Wohl auch mit Blick auf den restriktiven Kurs von ÖVP und FPÖ auf Bundesebene beginnen die NGOs nun Druck zu machen. Sie urgieren eine rasche Umsetzung der Konvention.

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