Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte eine Entscheidung des LVwG Salzburg vom 19.06.2018 und damit den Verlust der österreischen Staatbürgerschaft für einen türkisch-österreichischen Doppelbürger.
Dieser am Montag veröffentlichte Entscheid ist deswegen brisant, weil er erstmals letztinstanzlich bestätigt, dass die vorgelegten Namenslisten unbekannter Herkunft vor Gericht glaubwürdig als türkische Wählerevidenz interpretiert werden können.
Basis für die Entscheidung des Landes war eine vom Innenministerium übermittelte türkische Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulates in Salzburg. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Landesverwaltungsgericht dar, dass nur eine türkische Behörde eine solche Liste von 29.602 Datensätzen anlegen könne, sodass es sich bei dieser Liste um eine türkische Wählerevidenz handle. Für eine versehentliche „antraglose“ Wiederverleihung gebe es auch keine Anhaltspunkte.
Fehlende Mitwirkung des Betroffenen ausschlaggebend
Der VwGH schloss sich nun dieser Sichtweise an. Die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes sei schlüssig und nachvollziehbar gewesen, heißt es in dem Beschluss des Höchstgerichts. Trotz wiederholter Aufforderungen der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts zur Vorlage diverser Unterlagen, vor allem eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister habe der Betroffene nicht nachvollziehbar begründet, weshalb ihm die Vorlage nicht möglich gewesen sei.
Diese fehlende Mitwirkung hatte schon das Landesverwaltungsgericht dazu bewogen davon auszugehen, dass der Mann aufgrund eines Antrags seinerseits die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe.
Der VwGH hat sich schon vielfach mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt, und unter anderem auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften hingewiesen (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 35; 15.3.2012, 2010/01/0022; 19.10.2011, 2009/01/0018; jeweils mit Verweis auf VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590).
Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht – wie in Bezug auf türkische Behörden – unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).
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