VwG Wien: Das unsichtbare Gericht

„Justice Must Not Only be Done, but Must be Seen to be Done“

Das Ministerkomitees des Europarates, genauer gesagt die „ Europäische Kommission für Effektivität in der Justiz“ (CEPEJ), hat in einer Arbeitsgruppe Leitlinien für die innere und äußere Ausgestaltung von Gerichten entwickelt und diese mit Interviews von Praktikern sowie mit Gestaltungsbeispielen illustriert.

Die Leitlinien betonen, dass die Architektur des Gebäudes auf die besondere Konflikt- und Stresssituation der Parteien vor Gericht Rücksicht nehmen sollte, die durch die Konfrontation der Parteien vor Gericht oder eine richterliche Entscheidung hervorgerufen werden kann (siehe dazu: Was bei der Architektur von Gerichtsgebäuden bedacht werden sollte – Leitlinien des Europarates).

Dies alles scheint nach Auffassung des Magistrats der Stadt Wien für das Wiener Verwaltungsgericht nicht zu gelten.

Im Gegenteil, das Gericht, untergebracht in einem „Amtshaus der Stadt Wien“, und ausstattungsmäßig wahrlich nicht verwöhnt (siehe z.B.: Verwaltungsrichter müssen ihren Talar selbst zahlen) , wird seit einiger Zeit durch die „Hausherrin,“ die Magistratsabteilung 34, optisch geradezu zugewuchert. Geld scheint dabei für die Selbstdarstellung dieser Abteilung keine Rolle zu spielen.

Von der großflächigen Fassadenbemalung,entwickelt von der Meisterschule für Kommunikationsdign im Auftrag der MA 34,  über das, nicht Organen des Landes Wien vorbehaltene Wappen über dem Eingang bis zur überbordenden Daueraustellung der MA 34 im Foyer des Gebäudes, lässt sich der Sitz des Gerichtes in diesem Gebäude nur erahnen. Jedenfalls wird durch die Gestaltung des Gebäudes systematisch alles vermieden, die Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber dem Land Wien, zu dessen Kontrolle es berufen ist, in irgendeiner Weise sichtbar zu machen.

 

 

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