EuGH: Vorratsdatenspeicherung nur ausnahmsweise und mit gerichtlicher Kontrolle zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat erneut über die umstrittene Speicherung von Internetdaten geurteilt. Laut dem heute veröffentlichten Urteil in der Rechtssache C-623/17 u.a. sind pauschale Regelungen nicht mit den Grundrechten zu vereinbaren. Ausnahmen sind aber denkbar, wenn eine Kontrolle der Grundrechtseingriffe durch Gerichte vorgesehen wird.

Konkret ging es um Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien. Gerichte aus diesen Ländern verhandeln Klagen gegen nationale Regelungen und baten den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Der EuGH urteilte schon im Jahr 2016, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten unzulässig sei.

Diese Linie bestätigte er jetzt im Wesentlichen, definierte aber Ausnahmeregeln. Zur Bekämpfung und Abwehr schwerer Straftaten dürfe ein Mitgliedsstaat die vorübergehende allgemeine Speicherung von Telefon- und Internetdaten anordnen. Das müsse sich allerdings auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränken und von Gerichten bzw. unabhängigen Behörden überprüft werden.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des Gerichtshofes auf Deutsch (automatisierte Übersetzung) …

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