Verwaltungsgerichtshof: Prüfungsbefugnis und Ablehnungsrecht neu geregelt

Mit BGBl. I Nr. 51/2012, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, wurden unter anderem die Prüfungsbefugnisse (§ 41 VwGG) und das Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes (§33a VwGG) neu geregelt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nunmehr in der Sache selbst entscheiden, die Wertgrenze für die Ablehnung von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen wurde auf 1500 Euro erhöht.

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Bock: Unabhängigkeit der LVG im Organisationsrecht absichern

Tirol: SPÖ begrüßt Einrichtung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtes

Für SP-Klubobmann Hans-Peter Bock stehen nicht Bürokratieabbau und Verfahrensverkürzung im Vordergrund, sondern die mit dem Tiroler Landesverwaltungsgericht einher gehende Verbesserung des Rechtsschutzes für den Einzelnen. Die Bürger haben ein Recht darauf, dass sie ein unabhängiges Gericht anrufen können, wenn sie mit einer Behördenentscheidung nicht einverstanden sind.

Die Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Bock betont daher die Wichtigkeit des Tiroler LVG Organisationsgesetzes, das derzeit in Ausarbeitung ist, um die angestrebten Zielsetzungen in Bezug auf den Ausbau des Rechtsschutzsystems zu erreichen.

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UVS Wien: 17.000 Verfahren erwartet

Halbjahresstatistik lässt fast 300 Verfahren pro RichterIn erwarten. Die jüngst vom Präsidium des UVS Wien herausgegebene Halbjahresstatistik für das Jahr 2012 lässt neuerlich einen Belastungsrekord erkennen. Musste die Vollversammlung schon in ihrem Tätigkeitsbericht an den Wiener Landtag für das Jahr 2011 ein Rekordhoch vermelden, ist für das Jahr 2012 eine neuerliche Steigerung auf ca. 17.000 Verfahren zu …

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Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht

Die Demokratie ist zunehmend in Gefahr, endgültig vom reinen Parteienstaat abgelöst zu werden. Die parteipolitische Macht bedarf daher ihrer Begrenzung durch echte Verwaltungsgerichte.

  FERDINAND KERSCHNER (Die Presse)

Die neuen Landes- und Bundesverwaltungsgerichte sollen dem Ausbau des Rechtsschutzsystems für die Bürger und der Erfüllung des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dienen, der das Recht auf ein faires Verfahren regelt. Man tut allerdings so ziemlich alles, um beinahe das Gegenteil zu erreichen. Eine effektive unabhängige Kontrolle der Verwaltung ist offensichtlich weitgehend nicht wirklich erwünscht.

Problem Amtssachverständige

„Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden“, sagt der Verfassungsausschuss. Das trifft nun nach dem neuen Art 130 Abs 4 B-VG auch ausnahmslos bei Verwaltungsstrafsachen zu, nicht aber in sonstigen Rechtssachen (also auch dort, wo Zivilrechte betroffen sind): Meritorisch, also in der Sache, kann hier das Verwaltungsgericht nur dann entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Alternativen werden wohl nur eher selten vorliegen und bedürfen auch stets der sachlichen Begründung. Es bleibt der Fall, dass der Sachverhalt – primär durch Amtssachverständige festgestellt – bereits feststeht. Treffen die Voraussetzungen – wie wohl häufig – nicht zu, vermag das Verwaltungsgericht nur zu kassieren, also aufzuheben. Damit kann das Verwaltungsgericht aber nicht als volle Tatsacheninstanz agieren.

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UVS Tirol auf dem Weg zum Landesverwaltungsgericht

Baulich wurden schon Vorkehrungen getroffen

Unter Vorsitz von Christoph Purtscher sind derzeit 22 Verwaltungsjuristen am UVS beschäftigt. Eine Personalaufstockung für die Gerichts- tätigkeit ist in Sicht. Baulich wurden in der Michael-Gaismair-Straße schon Vorkehrungen getroffen – so wurden vier neue Verhandlungssäle mit Sicherheitsausstattung und ein Anwältezimmer errichtet.

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Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz

Ausschussbericht: Den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für den bisherigen Präsidenten sowie die bisherigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprochen werden. Damit soll möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen und eine problemlose Vorbereitung auf die notwendigen Umstellungen ermöglicht werden

Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – das war der 5. Juni 2012 – getroffen werden können.

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Neue Verwaltungsgerichte: Amtsexperten dürften bleiben

Gerichtssachverständige fordern von der Politik, künftig besser sie einzusetzen.

Ab 2014 sollen in Österreich die neuen Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen. Wer sich dann gegen einen Bescheid beschwert, wird direkt zu einem Richter gelangen und muss nicht zuvor den Weg durch die Verwaltungsebenen beschreiten. Das bringt mehr Rechtsstaatlichkeit. Doch die Frage, wer bei den Gerichten als Sachverständiger auftreten soll, sorgt für Diskussionen.

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Jabloner: Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig

Bild: (c) Vinzenz Schüller

Das geplante Recht für Bürger ist sinnvoll. Aber ohne Einschränkung drohen böse Folgen.

CLEMENS JABLONER (Die Presse)

Natürlich sind auch Gefühle im Spiel: Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) oder des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind um ihre Stellung als Höchstrichter besorgt, Mitglieder des VfGH träumen vom Richterkönig. Das hebt sich gegenseitig auf.

Nicht selten hebt der VfGH verfassungswidrige Gesetze nicht auf, sondern deutet sie, wohl, weil dies weniger Aufhebens macht, verfassungskonform um. In solchen Fällen verändert der VfGH zum einen den Inhalt der Gesetze. Zum anderen erzeugt er aber auch Rechtsunsicherheit, weil eine verfassungsgerichtliche Umdeutung von Gesetzen nicht allgemein verbindlich ist und Verwaltung und Gerichte in jenen Fällen, die nicht an den VfGH herangetragen werden, an das Gesetz gebunden bleiben.

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Datenschutz: Faymann möchte die Kritik des Generalanwalts ernst nehmen

Welche konkreten Schritte gesetzt werden könnten, konnte der Kanzler aber noch nicht sagen

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat in seinem Schlussantrag der österreichischen Datenschutzkommission mangelnde Unabhängigkeit vorgeworfen. Sie sei organisatorisch eng mit dem Bundeskanzleramt verbunden.

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Datenschutzkommission: Mangelnde Unabhängigkeit wegen Dienstaufsicht durch das Bundeskanzleramt

EuGH  misst vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu

Nach dem Verfahren gegen die Deutsche Datenschutzkommission beschäftigt sich der EuGH nun mit der Frage, ob die Unabhängigkeit der österreichischen Datenschutzkommission der Datenschutzrichtlinie entspricht.

Wie das Urteil des EuGH vom 11. März 2010 (Az. C-518/07 )zeigt, misst der Gerichtshof vor allem dem organisatorischen Aspekt der Unabhängigkeit große Bedeutung zu. Die Organisation von Rechtsschutzeinrichtungen darf keinen politischen Einfluss oder Druck auf diese erlauben.

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