Die Demokratie ist zunehmend in Gefahr, endgültig vom reinen Parteienstaat abgelöst zu werden. Die parteipolitische Macht bedarf daher ihrer Begrenzung durch echte Verwaltungsgerichte.
FERDINAND KERSCHNER (Die Presse)
Die neuen Landes- und Bundesverwaltungsgerichte sollen dem Ausbau des Rechtsschutzsystems für die Bürger und der Erfüllung des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dienen, der das Recht auf ein faires Verfahren regelt. Man tut allerdings so ziemlich alles, um beinahe das Gegenteil zu erreichen. Eine effektive unabhängige Kontrolle der Verwaltung ist offensichtlich weitgehend nicht wirklich erwünscht.
Problem Amtssachverständige
„Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden“, sagt der Verfassungsausschuss. Das trifft nun nach dem neuen Art 130 Abs 4 B-VG auch ausnahmslos bei Verwaltungsstrafsachen zu, nicht aber in sonstigen Rechtssachen (also auch dort, wo Zivilrechte betroffen sind): Meritorisch, also in der Sache, kann hier das Verwaltungsgericht nur dann entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Alternativen werden wohl nur eher selten vorliegen und bedürfen auch stets der sachlichen Begründung. Es bleibt der Fall, dass der Sachverhalt – primär durch Amtssachverständige festgestellt – bereits feststeht. Treffen die Voraussetzungen – wie wohl häufig – nicht zu, vermag das Verwaltungsgericht nur zu kassieren, also aufzuheben. Damit kann das Verwaltungsgericht aber nicht als volle Tatsacheninstanz agieren.
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