Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht

Die Demokratie ist zunehmend in Gefahr, endgültig vom reinen Parteienstaat abgelöst zu werden. Die parteipolitische Macht bedarf daher ihrer Begrenzung durch echte Verwaltungsgerichte.

  FERDINAND KERSCHNER (Die Presse)

Die neuen Landes- und Bundesverwaltungsgerichte sollen dem Ausbau des Rechtsschutzsystems für die Bürger und der Erfüllung des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dienen, der das Recht auf ein faires Verfahren regelt. Man tut allerdings so ziemlich alles, um beinahe das Gegenteil zu erreichen. Eine effektive unabhängige Kontrolle der Verwaltung ist offensichtlich weitgehend nicht wirklich erwünscht.

Problem Amtssachverständige

„Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden“, sagt der Verfassungsausschuss. Das trifft nun nach dem neuen Art 130 Abs 4 B-VG auch ausnahmslos bei Verwaltungsstrafsachen zu, nicht aber in sonstigen Rechtssachen (also auch dort, wo Zivilrechte betroffen sind): Meritorisch, also in der Sache, kann hier das Verwaltungsgericht nur dann entscheiden, wenn entweder der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Alternativen werden wohl nur eher selten vorliegen und bedürfen auch stets der sachlichen Begründung. Es bleibt der Fall, dass der Sachverhalt – primär durch Amtssachverständige festgestellt – bereits feststeht. Treffen die Voraussetzungen – wie wohl häufig – nicht zu, vermag das Verwaltungsgericht nur zu kassieren, also aufzuheben. Damit kann das Verwaltungsgericht aber nicht als volle Tatsacheninstanz agieren.

Gemäß Art 136 Abs 2 B-VG soll das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich durch ein eigenes Bundesgesetz geregelt werden. Alle (politischen) Anzeichen stehen dafür, dass auf das AVG und damit auf den Vorrang der Amtssachverständigen verwiesen werden soll (s. Krammer, Der Sachverständige 2012) Damit wäre der Kreis geschlossen: Der Sachverhalt als das ganz maßgebliche Fundament der Rechtsentscheidung würde von einer Partei des Verfahrens, hier der Verwaltungsbehörde, bei- und festgestellt. Wegen des unbestreitbaren Naheverhältnisses zur Behörde sind Amtssachverständige „strukturell befangen“. Die Groteske zeigt sich im hypothetischen umgekehrten Fall, wenn der betroffene Bürger „seinen“ Sachverständigen bestimmen könnte. Das würde man ganz weit von sich weisen. Da ist von Waffengleichheit keine Spur. Auch nach Grabenwarter (Verfahrensgarantie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit) sind Amtssachverständige sowohl wegen der Weisungsbindung als auch wegen ihrer organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation nicht unabhängig, wie es bei einem fairen Sachverständigenbeweis sein sollte. Die Möglichkeit, Privatgutachter einzubeziehen, macht schon – dies nun entgegen Grabenwarters Meinung – aus Kostengründen, aber auch wegen der völlig anderen verfahrensrechtlichen Stellung die AVG-Regelung meines Erachtens nicht konventionskonform.

Univ.-Prof. Dr. Kerschner ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Umweltrecht der Johannes Kepler Universität Linz

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