Verwaltungsgerichtshof: Prüfungsbefugnis und Ablehnungsrecht neu geregelt

Mit BGBl. I Nr. 51/2012, in Kraft getreten am 1. Juli 2012, wurden unter anderem die Prüfungsbefugnisse (§ 41 VwGG) und das Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes (§33a VwGG) neu geregelt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nunmehr in der Sache selbst entscheiden, die Wertgrenze für die Ablehnung von Bescheiden in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen wurde auf 1500 Euro erhöht.

Diese maßgeblichen Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:

§ 33a VwGG (Ablehnung)

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1500 Euro verhängt wurde.

§ 41 VwGG (Prüfung des angefochtenen Bescheides)

(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.

(2) In den Fällen, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er den Sachverhalt unter Bedachtnahme auf § 36 Abs. 9 festzustellen.

§ 42 Abs. 3a VwGG (Entscheidung in der Sache) 

Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

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