Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz

Ausschussbericht: Den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für den bisherigen Präsidenten sowie die bisherigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprochen werden. Damit soll möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen und eine problemlose Vorbereitung auf die notwendigen Umstellungen ermöglicht werden

Um die volle Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 sicherzustellen, sehen die Übergangsbestimmungen zur Verfassungsgesetznovelle auf Bundesebene vor, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – das war der 5. Juni 2012 – getroffen werden können.

Für die Verwaltungsgerichte des Bundes sind in den Übergangsbestimmungen weitere Grundsätze, insbesondere für die Bestellung der Leitungsorgane (Präsident/in, Vizepräsident/in) sowie die Ernennung der weiteren Richterinnen und Richter, enthalten.

Nach Art. 151 Abs. 51 Z 5 B-VG sind das Recht auf Ernennung zum Mitglied (Richter/in) der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren „nach gleichartigen Grundsätzen“ wie beim Bund durch Landesgesetz zu regeln. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1618 BlgNr, 24. GP) führen dazu aus, dass darunter ein Verfahren zu verstehen ist, das durch einen anfechtbaren Rechtsakt abgeschlossen wird.

Diesen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben soll mit dem vorliegenden Landesgesetz für den bisherigen Präsidenten sowie die bisherigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats entsprochen werden. Damit soll möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen und eine problemlose Vorbereitung auf die notwendigen Umstellungen ermöglicht werden

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