Wiener Verwaltungsgericht wird Fall fürs Höchstgericht

FP und VP sehen Unabhängigkeit durch Möglichkeit zu politischer Einflussnahme gefährdet

von Bettina Fernsebner-Kokert, DER STANDARD

StandardWien – Die schwarz-blaue Opposition im Wiener Rathaus macht gemeinsame Sache und zieht wie angekündigt vor den Verfassungsgerichtshof. Das Landesgesetz zur Schaffung des Wiener Verwaltungsgerichts ermöglicht aus Sicht von VP und FP nämlich weiterhin politische Einflussnahme und widerspreche damit den Standards für „eine unabhängige Gerichtsbarkeit“.

„Das Verwaltungsgericht würde zu einer Präsidenten- und Rechtspflegerbehörde“, monierte Dietbert Kowarik (FP) am Freitag in einem gemeinsamen Pressegespräch mit Wolfgang Ulm von der Volkspartei. So erhalte der künftige Präsident des Landesverwaltungsgerichts, „der ohne klar definiertes Auswahlverfahren von der Landesregierung bestellt wird“, derart „überschießende Kompetenzen“, dass alleine dadurch der politische Einfluss sichtbar“ werde, sagte Kowarik.

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Wien macht mit dem Sparen Ernst: UVS-Mitglieder sollen zu RechtspflegerInnen ernannt werden

Wien will im Sinne einer sparsamen Verwaltung ganz neue Wege gehen Der Magistrat der Stadt Wien  hat Planstellen für neue VerwaltungsrichterInnen ausgeschrieben (wir haben berichtet). Die bisherigen Mitglieder des UVS-Wien sollen aber nicht zu Verwaltungsrichtern ernannt werden, sondern lediglich zu Rechtpflegerinnen und Rechtspflegern. Das hat die Magistratsdirektion heute im Wege der Rathauskorrespondenz bekanntgegeben.   Vorreiter …

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Im Gespräch: Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU

In Zukunft werden in zweiter Instanz hochspezialisierte Richterinnen und Richter über Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden entscheiden.

Rechtsschutzsuchende, die erstinstanzliche Bescheide bekämpfen wollen, können sich dann an ein unabhängiges Gericht wenden. Damit werden alle Behörden in Zukunft durch Gerichte kontrolliert und die gesamte  Verwaltungsgerichtsbarkeit wird transparenter und überschaubarer als dies jetzt der Fall ist.

Veranstaltungsreihe: Im Gespräch
Vereinigung Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen
Dienstag, 9. April 2013, 19.30 Uhr

Gäste sind  herzlichst willkommen!

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Personalvertretung am UVS Niederösterreich: Entwurf für ein NÖ-Landesverwaltungsgerichtsgesetz in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.

Als letztes der Bundesländer hat das Land Niederösterreich „seinen“ Entwurf für ein Landesverwaltungsgerichtsgesetz vorgelegt.

Wie bereits gegen die Entwürfe anderer Länder werden auch gegen diesen Entwurf schwerwiegenden Bedenken erhoben. Die Personalvertretung des UVS-Niederösterreich sieht sich in ihrer Stellungnahme veranlasst darauf hinzuweisen, dass Art 87 Abs. 1 B-VG eine Schranke für jene landesgesetzlichen Regelungen bildet, welche vom bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Richterbild abweichen.

Unter diesem Blickwinkel bewirke die vorgeschlagene Bestimmung des § 22 Abs. 6 NÖ LVGG einen extremen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit, da in verfassungswidriger Weise über dienstrechtliche Angelegenheiten und Rechtsmittel die Landesregierung (als vom Gericht kontrollierte Behörde) entscheide.

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Wien: Richter/innen des Verwaltungsgerichtes ausgeschrieben

Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien werden Dienstposten für sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) ausgeschrieben.

Bewerbungen, welche einen Lebenslauf sowie die Gründe zu enthalten haben, die die Bewerberin beziehungsweise den Bewerber für die Ausübung der angestrebten Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind bis längstens 26. April 2013 bei der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Personalwirtschaft und Förderungen, 1082 Wien, Rathaus, einzubringen.

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Verwaltungsgerichte: Richter auf Reisen

Das neue Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte beschert den Beiteiligten rege Reisetätigkeit

Die vom Parlament letztlich beschlossene Fassung des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bringt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren eine bemerkenswerte Neuerung:

Die bislang bewährte Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der UVS in Verwaltungsstrafverfahren nach § 51 Abs. 1 VStG, die an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde anknüpft, sollte zunächst durch die Regierungsvorlage übernommen werden (vgl. § 3 VwGVG, RV 2009, GP XXIV). Anlässlich der parlamentarischen Behandlung wurde § 3 VwGVG einer umfassenden Änderung unterzogen, die dazu führte, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Bescheidbeschwerdeverfahren und im Säumnisbeschwerdeverfahren nunmehr nach § 3 AVG richtet. Davon abweichende Bestimmungen in § 38 VwGVG wurden für das Verwaltungsstrafverfahren nicht getroffen. Demnach wird sich künftig die örtliche Zuständigkeit (sofern nicht § 3 Z 1 und 2 AVG zur Anwendung kommen) in der Mehrzahl der Fälle nach dem Hauptwohnsitz (Aufenthalt) des Beschuldigten (§ 3 Z 3 AVG) richten.

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