Das Milliardengrab der Landesfürstentümer

presse-logoEine vernünftige Föderalismusreform könnte Einsparungen im Multimilliardenbereich bringen – und damit Steuerdiskussionen für längere Zeit obsolet machen. Ein echter Jammer, dass daraus wohl wieder nichts wird.

Josef Urschitz / Die Presse

Große Reformansätze sind nicht zu erwarten“, schrieb „Die Presse“ gestern angesichts des Koalitions-Verhandlungsteams zum Thema Staatsreform. Das wird so sein, ist aber ein Jammer. Denn Experten schätzen das Einsparungspotenzial einer vernünftigen Föderalismusreform (die große Kostenauswirkungen etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Förderwesen hätte) auf vier bis 16 Mrd. Euro jährlich. Wenn es vernünftig gemacht wird, dürfte das Potenzial eher nahe der höheren Ziffer liegen – und dann bräuchten wir wohl lange nicht mehr über neue und/oder höhere Steuern reden.

Im Konjunktiv steht dieser Satz deshalb, weil dieses mutwillig brachgelegte Potenzial in der derzeitigen Realverfassung nicht hebbar ist. Da stehen die gewachsenen, von den Ländern erbittert verteidigten Strukturen im Wege.

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Richterliche Selbstverwaltung an den neuen Verwaltungsgerichten

richter_apaBereits die Organisationsgesetze der Unabhängigen Verwaltungssenate sahen vor, dass die Vollversammlungen durch die Erlassung einer Geschäftsordnung Rechte und Pflichten der UVS-Richter regeln und Teile des Dienstbetriebes mitgestalten. Damit gerieten die UVS – ebenso wie mit der Geschäftsverteilung – in Widerspruch zu jenen Beharrungskräften in den Ämtern der Landesregierung, welchen eine gerichtsförmige Ausgestaltung der UVS ein Dorn im Auge war.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits –Novelle 2012 erfolgte nun die Angleichung der Rechtsstellung der Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte an jene der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes. Nur den Vollversammlungen – oder einem aus ihrer Mitte gewähltem Ausschuss – obliegt die Erlassung der Geschäftsverteilung (Art 135 Abs. 2 B-VG), ebenso obliegt die Erlassung der Geschäftsordnung nunmehr ausdrücklich den Vollversammlungen (Art 136 Abs.5 B-VG).

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Öffentliche Aufträge – ein Fall für die Gerichte

WirtschaftsblattAnfang 2014 tritt eine Reform in Kraft, die wichtige Veränderungen für die öffentliche Auftragsvergabe bringt. Michael Sachs, Vorsitzender des Bundesvergabeamtes, zeigt auf, wer von der Novelle profitiert und wo die Rechtsprechung noch gefordert ist.

Die wirklich große Reform wird am 1.1.2014 kommen: Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der bisherigen Sonderbehörden. Das Bundesvergabeamt, die Vergabekontrollsenate (VKS) und Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) der Länder werden allesamt aufgelöst. Bekanntlich bestehen für öffentliche Aufträge materiell-rechtlich einheitliche Vorgaben im Rahmen des BVergG und des BVergGVS, der Rechtsschutz ist hingegen gemäß Art 14b B-VG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Diese Situation wird ab 1.1.2014 weiter verschärft: Die jeweiligen Verwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) werden über die Nachprüfungs- und Feststellungsanträge der Bieter/Bewerber entscheiden.

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Verwaltungsgericht Wien: Landesregierung verzögert Anfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Die Wiener Landesregierung hat bereits zum zweiten Mal beim Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme im Anfechtungsverfahren gegen das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichtes Wien beantragt und bewilligt erhalten.

Damit wird eine Behandlung der Anfechtung der Wiener Oppositionsparteien in der laufenden Session des Verfassungsgerichtshofes immer unwahrscheinlicher. Sollte der Verfassungsgerichtshof Teile des Gesetzes aufheben, wird es praktisch unmöglich werden, diese Bestimmungen noch zu sanieren, bevor das Gericht seine Arbeit aufnimmt.

Diese Vorgangsweise erscheint umso unverständlicher, als die Anfechtung tragende Säulen der Gerichtsorganisation betrifft und Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof gravierende Folgen hätten: Sollte die „organisatorische Verzahnung“ (© EuGH) von kontrollierter Behörde und Gericht als verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig angesehen werden, fehlt es in Wien an einer unabhängigen Rechtsschutzinstanz.

Sollte die Ausgestaltung der rechtlichen Stellung der Landes-Rechtspfleger als verfassungswidrig angesehen werden, würden dem Gericht jährlich für 6.000 Verfahren die Richter fehlen. Und sollte die Konstruktion des Geschäftsverteilungsausschusses als verfassungswidrig erachtet werden, ist jede einzelne Entscheidung des Gerichts von der Aufhebung bedroht.

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Salzburg: Landesregierung beschließt Abschaffung des Instanzenzuges in den Gemeinden ab 2015

Mit der Vorlage für ein „Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz“ macht die Landesregierung von der Möglichkeit der Abschaffung des Instanzenzuges in den Gemeinden Gebrauch.

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, kann dann gegen einen Bescheid des zuständigen Gemeindeorgans gleich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

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VUVS-Service: Bestimmungen des Übergangsrechts werden wirksam

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) will der Gesetzgeber einen möglichst reibungslosen Übergang von der bisherigen Rechtslage zur der ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten.

Für Verwaltungsbehörden und die Unabhängigen Verwaltungssenate gilt, dass sie in allen ihren Entscheidungen, die sie nach dem 30. September 2013 genehmigen, bereits auf die Änderungen der Rechtslage hinweisen müssen (§ 3 Abs.3 bzw. § 4 Abs. 4).

Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist gegen erlassene Bescheide über den Jahreswechsel läuft und noch kein Rechtsmittel erhoben wurde. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen vor (§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1) .

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„International Framework for Court Excellence“

Seit dem Jahr 2008 werden in Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (CEPEJ), der Weltbank sowie Gerichts- und Justizverwaltungsorganisationen aus Asien, Australien und den USA Empfehlungen zur Modernisierung des Gerichtsbetriebes ausgearbeitet. Nun wurde die zweite Ausgabe dieser Empfehlungen veröffentlicht, in der die aktuellsten internationalen Entwicklungen zur Verbesserung des Gerichtsmanagements berücksichtigt sind. Die Empfehlungen sollen zur Verbesserung …

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Bundesverwaltungsgericht: 50 zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiter

Zur juristischen Unterstützung der Richterinnen und Richter in der Verfahrungsführung plant das Bundesverwaltungsgericht die Aufnahme von 50 wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Deren Tätigkeitsfeld umfasst insbesondere das Konzipierung von Entscheidungsentwürfen, die selbstständige Beantwortung von Anfragen und die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte.

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Salzburg: Ein neuer Anwalt gegen die Parteibuchwirtschaft?

Meinhard Lukas (rechts vorne) und Walter Knirsch (links) empfehlen die Schaffung eines Objektivierungsanwalts. Bild: SN/robert ratzer
Meinhard Lukas (rechts vorne) und Walter Knirsch (links) empfehlen die Schaffung eines Objektivierungsanwalts.
Bild: SN/robert ratzer

Über die Vergabe von Jobs im Salzburger Landesdienst könnte ein Objektivierungsanwalt wachen. Er soll eine Amtsbeschwerde gegen Personalentscheidungen beim neuen Landesverwaltungsgericht einbringen können

Von Sylvia Wörgetter SN

Seit gibt es seit April ein Konzept zur Novelle des Salzburger Objektivierungsgesetzes. Geschrieben haben es jene beiden Experten, die Salzburg seit Monaten bei der Aufarbeitung des Finanzskandals beraten – Walter Knirsch und Meinhard Lukas. Bestellt hat es im Auftrag des Landtags noch die alte SPÖ-ÖVP-Regierung. Danach aber ist es offenbar in den Schubladen vergessen worden. Die SN haben sich nun wieder daran erinnert und es hervorgeholt.

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