Symposion „Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht“
Verwaltungsgerichte
Verwaltungsgericht Wien: Landesregierung verzögert Anfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Die Wiener Landesregierung hat bereits zum zweiten Mal beim Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme im Anfechtungsverfahren gegen das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichtes Wien beantragt und bewilligt erhalten.
Damit wird eine Behandlung der Anfechtung der Wiener Oppositionsparteien in der laufenden Session des Verfassungsgerichtshofes immer unwahrscheinlicher. Sollte der Verfassungsgerichtshof Teile des Gesetzes aufheben, wird es praktisch unmöglich werden, diese Bestimmungen noch zu sanieren, bevor das Gericht seine Arbeit aufnimmt.
Diese Vorgangsweise erscheint umso unverständlicher, als die Anfechtung tragende Säulen der Gerichtsorganisation betrifft und Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof gravierende Folgen hätten: Sollte die „organisatorische Verzahnung“ (© EuGH) von kontrollierter Behörde und Gericht als verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig angesehen werden, fehlt es in Wien an einer unabhängigen Rechtsschutzinstanz.
Sollte die Ausgestaltung der rechtlichen Stellung der Landes-Rechtspfleger als verfassungswidrig angesehen werden, würden dem Gericht jährlich für 6.000 Verfahren die Richter fehlen. Und sollte die Konstruktion des Geschäftsverteilungsausschusses als verfassungswidrig erachtet werden, ist jede einzelne Entscheidung des Gerichts von der Aufhebung bedroht.
Salzburg: Landesregierung beschließt Abschaffung des Instanzenzuges in den Gemeinden ab 2015
Mit der Vorlage für ein „Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz“ macht die Landesregierung von der Möglichkeit der Abschaffung des Instanzenzuges in den Gemeinden Gebrauch.
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, kann dann gegen einen Bescheid des zuständigen Gemeindeorgans gleich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
VUVS-Service: Bestimmungen des Übergangsrechts werden wirksam
Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) will der Gesetzgeber einen möglichst reibungslosen Übergang von der bisherigen Rechtslage zur der ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten.
Für Verwaltungsbehörden und die Unabhängigen Verwaltungssenate gilt, dass sie in allen ihren Entscheidungen, die sie nach dem 30. September 2013 genehmigen, bereits auf die Änderungen der Rechtslage hinweisen müssen (§ 3 Abs.3 bzw. § 4 Abs. 4).
Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist gegen erlassene Bescheide über den Jahreswechsel läuft und noch kein Rechtsmittel erhoben wurde. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen vor (§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1) .
„International Framework for Court Excellence“
Seit dem Jahr 2008 werden in Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (CEPEJ), der Weltbank sowie Gerichts- und Justizverwaltungsorganisationen aus Asien, Australien und den USA Empfehlungen zur Modernisierung des Gerichtsbetriebes ausgearbeitet. Nun wurde die zweite Ausgabe dieser Empfehlungen veröffentlicht, in der die aktuellsten internationalen Entwicklungen zur Verbesserung des Gerichtsmanagements berücksichtigt sind. Die Empfehlungen sollen zur Verbesserung …
Bundesverwaltungsgericht: 50 zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiter
Zur juristischen Unterstützung der Richterinnen und Richter in der Verfahrungsführung plant das Bundesverwaltungsgericht die Aufnahme von 50 wissenschaftlichen Mitarbeitern.
Deren Tätigkeitsfeld umfasst insbesondere das Konzipierung von Entscheidungsentwürfen, die selbstständige Beantwortung von Anfragen und die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte.
Salzburg: Ein neuer Anwalt gegen die Parteibuchwirtschaft?

Bild: SN/robert ratzer
Über die Vergabe von Jobs im Salzburger Landesdienst könnte ein Objektivierungsanwalt wachen. Er soll eine Amtsbeschwerde gegen Personalentscheidungen beim neuen Landesverwaltungsgericht einbringen können
Von Sylvia Wörgetter SN
Seit gibt es seit April ein Konzept zur Novelle des Salzburger Objektivierungsgesetzes. Geschrieben haben es jene beiden Experten, die Salzburg seit Monaten bei der Aufarbeitung des Finanzskandals beraten – Walter Knirsch und Meinhard Lukas. Bestellt hat es im Auftrag des Landtags noch die alte SPÖ-ÖVP-Regierung. Danach aber ist es offenbar in den Schubladen vergessen worden. Die SN haben sich nun wieder daran erinnert und es hervorgeholt.
„Verwaltungsgerichte – Alles neu im Umweltschutz?“
Unter diesem Generalthema fanden am 11. und 12. September 2013 an der Johannes Kepler Universität in Linz die 18. Österreichischen Umweltrechtstage statt. Wie groß das Interesse an diesem Thema war zeigte sich daran, dass mit rund 250 TeilnehmerInnen ein neuer TeilnehmerInnen – Rekord aufgestellt wurde. Hier den Bericht des Instituts für Umweltrecht lesen …
Noch 100 Tage und viele offene Fragen
In genau 100 Tagen werden die 11 neuen Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen. Viele Probleme konnten unter dem großen Zeitdruck der Reform gelöst werden, viele sind aber offen geblieben. Sie werden den Beginn der Arbeit der Gerichte wesentlich mitbestimmen.
Verfahrensrecht:
Durch das Versäumnis, ein Verfahrensgesetz mit klaren Zuständigkeitsregelungen für die Verwaltungsgerichte zu erlassen, sind Abgrenzungsprobleme bei der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht einerseits und den Verwaltungsgerichten in den Ländern anderseits bzw. negative Kompetenzkonflikte zwischen diesen Gerichten nahezu vorprogrammiert.
Verwaltungsgericht Niederösterreich: Neue Richterinnen und Richter ernannt
In ihrer Sitzung vom 10. September 2013 hat die Niederösterreichische Landesregierung 11 neue Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Niederösterreich ernannt. Damit wurde die Zahl der richterlichen Planposten auf insgesamt 50 erhöht. Auf Grund von Teilauslastungen und karenz- bzw. krankheitsdingter Abwesenheiten werden dem Gericht ab 1. Jänner 2013 voraussichtlich 46 Richter zur Verfügung stehen. Weiters …