VUVS-Service: Bestimmungen des Übergangsrechts werden wirksam

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) will der Gesetzgeber einen möglichst reibungslosen Übergang von der bisherigen Rechtslage zur der ab 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten.

Für Verwaltungsbehörden und die Unabhängigen Verwaltungssenate gilt, dass sie in allen ihren Entscheidungen, die sie nach dem 30. September 2013 genehmigen, bereits auf die Änderungen der Rechtslage hinweisen müssen (§ 3 Abs.3 bzw. § 4 Abs. 4).

Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist gegen erlassene Bescheide über den Jahreswechsel läuft und noch kein Rechtsmittel erhoben wurde. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen vor (§ 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1) .

Die vor Ablauf des 31. Dezember eingebrachten Berufungen an einen UVS werden entsprechend der neuen Rechtslage in Beschwerden an das Verwaltungsgericht umgedeutet (§ 3 Abs.1). Beschwerden, die vor dem 31. Dezember an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurden, werden in Revisionen an Verwaltungsgerichthof umgedeutet (§ 4 Abs. 1).

Hat ein UVS oder eine andere unabhängige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung zwar verkündet, die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides aber vor Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht veranlasst, so tritt der mündlich verkündete Bescheid außer Kraft (§ 2 Abs. 4); allfällige – durch die Verkündigung – gehemmte Fristen werden in diesen Fall wohl weiterlaufen.

Um zu verhindern, dass ein bereits genehmigter aber noch nicht zugestellter Bescheide ab 1. Jänner 2014 nicht (mehr) wirksam zugestellt werden kann, normiert der Gesetzgeber eine Zustellfiktion: Jeder Bescheid, dessen Zustellung bis 31. Dezember 2013 zwar veranlasst, der aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt wurde, gilt nach dieser gesetzlichen Anordnung als zugestellt ( § 2 Abs. 2). Da es diese Bestimmung offen lässt, ob mit „veranlasst“ bloß das Unterfertigen einer Zustellverfügung gemeint ist oder der Bescheid auch bereits die Behördensphäre verlassen haben muss, erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, die strengere Auslegung zu wählen.

Weiters wird im Gesetz vorgesehen, dass Verfahren, die am Jahresende bei einem UVS (oder dem Asylgerichtshof) anhängig waren, grundsätzlich von jenem Richter weitergeführt werden können, dem sie bereits als Senatsmitglied (Asylrichter) zugeteilt waren (§ 3 Abs. 7 und 8). Handelte es sich dabei um ein Verfahren, welches in die Zuständigkeit einer Kammer fiel, wird die Zuständigkeitsregelung sinnvollerweise so zu verstehen sein, dass das Verfahren vom Berichter als Einzelrichter weitergeführt wird, ausgenommen jene Fälle, in denen auch nach der neuen Rechtslage eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist.

Verwirrend?

Lydia Kovar-Keri vom UVS Wien hat diese Bestimmungen in eine grafische Übersicht zusammengefasst:

VwGbk-ÜG Übersicht als PDF  …

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