Öffentliche Aufträge – ein Fall für die Gerichte

WirtschaftsblattAnfang 2014 tritt eine Reform in Kraft, die wichtige Veränderungen für die öffentliche Auftragsvergabe bringt. Michael Sachs, Vorsitzender des Bundesvergabeamtes, zeigt auf, wer von der Novelle profitiert und wo die Rechtsprechung noch gefordert ist.

Die wirklich große Reform wird am 1.1.2014 kommen: Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der bisherigen Sonderbehörden. Das Bundesvergabeamt, die Vergabekontrollsenate (VKS) und Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) der Länder werden allesamt aufgelöst. Bekanntlich bestehen für öffentliche Aufträge materiell-rechtlich einheitliche Vorgaben im Rahmen des BVergG und des BVergGVS, der Rechtsschutz ist hingegen gemäß Art 14b B-VG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Diese Situation wird ab 1.1.2014 weiter verschärft: Die jeweiligen Verwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) werden über die Nachprüfungs- und Feststellungsanträge der Bieter/Bewerber entscheiden.

Einheitliches Verfahrensrecht.

Ein Lichtblick in der am 1.1.2014 beginnenden Geschichte der Verwaltungsgerichte ist das (mittlerweile bereits einmal novellierte!) Verfahrensrecht, welches – ähnlich dem AVG – für alle Verwaltungsgerichte einheitlich ist. Damit ist ein wesentlicher Meilenstein in der Entwicklung des Verfahrensrechtes der Verwaltungsgerichte gesetzt worden. Dennoch bleiben im Vergaberecht verfahrensrechtliche Sondernormen erhalten, auf Bundesebene etwa die geänderten Antrags- und kürzeren Entscheidungsfristen, die hohen Pauschalgebühren und die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter.

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Revision statt Beschwerde.

Künftig werden vom VwGH ausschließlich Rechtsprobleme entschieden. „Bescheidbeschwerden“ sind passé – ab 1.1.2014 werden nur mehr „Revisionen“ an den VwGH herangetragen werden können. Diese Revisionen betreffen ausschließlich Rechtsprobleme, die noch nicht oder uneinheitlich gelöst wurden. Ähnlich dem Revisionsmodell der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Verwaltungsgerichte Revisionen an den VwGH zulassen können – die außerordentliche Revision kann ebenso erhoben werden.

Jeder Anfang ist schwer, vor allem dann, wenn bewährte Systeme vorhanden sind. Ein eigenes Gesetz (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl) versucht eine „Überbrückungshilfe“ anzubieten, hier wird aber noch die Rspr gefordert sein.

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