Konferenz über Korruptionsprävention für Richter

320px-Logo.colourKorruption ist wie eine Krankheit, die – einmal ausgebrochen – dazu neigt sich auszubreiten. Oder ein rollender Schneeball, der größer und größer wird, bis er nicht mehr aufzuhalten ist.

Die Teilnehmer an der zweitätigen Konferenz der „GRECO-Staaten“ und der International Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in Laxenburg sparten nicht mit eindringlichen Bildern über die Bedrohung der Justizsysteme in Europa durch Korruption, um die Notwendigkeit präventiver Maßnahmen deutlich zu machen.

Die Zahlen des „Eurobarometer“ sprechen eine deutliche Sprache: 76 Prozent der Europäer sehen Korruption als weitverbreitet an, mehr als die Hälfte glaubt, dass Korruption in ihrem Land zugenommen hat. .

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Verwaltungsgerichtsbarkeit – das Konzept fehlt

ich_brauch_kein_konzeptIn der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Rechtslage eindeutig: Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof haben nur die Parteien des vorangegangenen Rechtsstreites Parteistellung, nicht aber jenes Gericht, dessen Entscheidung im Revisionsverfahren bekämpft wird.

So hat es der Gesetzgeber auch für das neue Revisionsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof hält allerdings die (nach der neuen Rechtslage) fehlende Parteistellung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH für verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Gerichtshof begründet seine Bedenken damit, dass Prüfungsgegenstand vor dem Verfassungsgerichtshof der angefochtene Akt des Verwaltungsgerichts ist. Es sei in diesem Kontext mit dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung vermutlich nicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber zwar die Parteien des Verfahrens vor der Unterinstanz, nicht aber das belangte Verwaltungsgericht selbst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens macht.

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Verwaltungsgerichte – die ersten 100 Tage

100Eine Zeitspanne von hundert Tagen ist sicher zu kurz um seriös beurteilen zu können, wie gut die neuen Verwaltungsgerichte mit den geänderten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen zu Recht kommen, diverse “ Problemzonen“ zeichnen sich aber bereits ab.

Einige davon werden mit der Zeit entschärft werden, andere wohl nur durch strukturelle Änderungen beseitigt werden können.

Vollzugsdefizite in der Verwaltung werden sichtbar

Bereits zu Zeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate konnte immer wieder beobachtet werden, dass bei der Übertragung neuer Materien von den Berufungsbehörden auf die UVS eine Vielzahl unerledigt gebliebener Berufungsverfahren der aufgelösten Berufungsinstanzen ans Tageslicht kam. Bei der Einführung der Verwaltungsgerichte ist es nun nicht anders: Viele Berufungsinstanzen hatten zum Teil schon ein bis zwei Jahre vor der Übertragung keine Verfahren mehr entschieden, oft deshalb, weil die dafür zuständigen Beamten im Hinblick auf die Übertragung der Kompetenzen auf die Verwaltungsgerichte sofort von der Berufungsbehörde abgezogen wurden. So haben alle Verwaltungsgerichte mit einem mehr oder weniger großen Anfall von Altfällen zu kämpfen, die oft jahrelang unerledigt geblieben sind, zum Teil sogar Jahrzehnte (!), wie etwa Verfahren im Wasserrecht.

Problemzone Justizverwaltung

Die Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte in Österreich zählt zu den effizientesten und modernsten in Europa. Es wäre daher naheliegende gewesen, sich bei der Organisation der neuen Verwaltungsgerichte Fachexpertise von dort zu holen.

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Verwaltungsgericht prüft Vorgehen der Wiener Polizei gegen Obdachlose

StandardDas Wiener Verwaltungsgericht prüft am 8. Mai in einer öffentlichen Verhandlung das Vorgehen der Wiener Polizei gegen Obdachlose, die am 15. Oktober 2013 aus dem Wiener Stadtpark verwiesen worden sind.

Bei dieser umstrittenen Aktion wurde auch das Hab und Gut von einigen Betroffenen von der MA 48 weggeschafft und entsorgt.

Mehrere Obdachlose haben dagegen eine Maßnahmebeschwerde eingebracht, die sich nicht nur gegen die Polizei, sondern auch die MA48 richtet. Sie wollen damit die Feststellung erwirken, dass die Wegweisung und die Wegnahme ihrer Habseligkeiten rechtswidrig waren.

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Salzburg: Abgaben auch für Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Der Verfassungs- und Verwaltungsausschuss nahm heute, Mittwoch, 9. April, eine Vorlage für eine Novelle zum Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz einstimmig an. Mit den im Entwurf enthaltenen Änderungen wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Parteien für die Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen Verwaltungsabgaben nicht nur in Verfahren bei Behörden, sondern …

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Weitere Bestimmung des Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetzes beim Verfassungsgerichtshof angefochten

tirol-wappen-11Das Verwaltungsgericht Tirol hat massive Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 2 VwGVG.

Diese Bestimmung räumt der Behörde das Recht ein zu verlangen, dass „ bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht … bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden“ und ordnet an, dass das Verwaltungsgericht an diese behördliche Entscheidung gebunden ist.

Das Gericht beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden“ als verfassungswidrig aufheben.

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Fehlende Parteistellung des Verwaltungsgerichtes im Verfahren vor dem VfGH verfassungsrechtlich bedenklich

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2014, B 40-41/2014, die amtswegige Prüfung des § 83 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof geht in diesem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass es mit der rechtlichen Einordnung der Erkenntnisbeschwerde in das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung nicht vereinbar sein dürfte, wenn der …

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Dachverband der VerwaltungsrichterInnen erhält Innovationspreis

IPVJ 2014Der nur alle drei Jahr vergebene Innovationspreis für Verwaltung und Justiz (IPVJ) wird dieses Jahr an den neu geschaffenen Dachverband der Verwaltungsrichterinnen (DVVR) vergeben.

Der Preis ist als Anerkennung und Ermutigung für Personen oder Organisationen gedacht, die durch ihre Vorschläge, ihre Aktionen oder ihre sonstige Tätigkeiten einen wichtigen, eigenständigen und konkreten Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und der Justiz beigesteuert haben, um so das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen zu stärken.

Wie das Preiskomitee, dem namhafte Persönlichkeiten aus Justiz Bundes- und Landesverwaltung angehören, in einer Presseaussendung mitteilte, wurden vor allem die erfolgreichen Bemühungen des Dachverbandes um Chancengleichheit im föderativen Wettbewerb um die Einrichtung einer unabhängigen und funktionsfähigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewürdigt.

Die Verleihung des noch undotiert gebliebenen Preises wird am 1. April 2014 erfolgen.

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VerwaltungsrichterInnen und JustizrichterInnen – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Richtervereinigung2DVVR Logo KopieDer rasante gesellschaftliche und politische Wandel verlangt nach neuen Ideen und Konzepten. Auch in der Justiz. Die Vereinigung der JustizrichterInnen hat aus diesem Grund Ende März ein dreitägiges Seminar für „Vor-, Nach- und Querdenker“ veranstaltet, um sich neuen Themen zu stellen.

Erstmals waren auch Vertreter der VerwaltungsrichterInnen eingeladen, denn ein Arbeitskreis widmete sich dem Verhältnis zwischen diesen beiden Berufsgruppen.

Dabei ging es im Wesentlichen um die Fragestellung, worin die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der täglichen Arbeit, in der dienst- und organisationsrechtlichen Stellung und bei der Interessenvertretung bestehen. Um es vorweg zu nehmen: die Ergebnisse waren zum Teil überraschend.

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Verwaltungsgericht Wien: Landtag repariert Organisationsgesetz

wien-wappenMit den Stimmen der Landtagsparteien mit Ausnahme der FPÖ wurde heute eine Novelle zum Wiener Verwaltungsgerichtsgesetz beschlossen.

Der Wiener Landtag reagiert damit auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von Mitte Jänner, mit dem  Teile des Gesetztes als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Kritisiert hatte der VfGH vor allem die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung (also wie bestimmt wird, welches Verfahren einem bestimmten Richter zur Entscheidung zugeteilt wird). Weiters erachtete es der VfGH für verfassungswidrig, dass die Zahl der (von der Vollversammlung) gewählten Mitglieder (also der Richter) im Ausschuss nicht größer ist als jene der Mitglieder kraft Amtes (also Präsident und Vizepräsident).

 

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