Verwaltungsgerichte – die ersten 100 Tage

100Eine Zeitspanne von hundert Tagen ist sicher zu kurz um seriös beurteilen zu können, wie gut die neuen Verwaltungsgerichte mit den geänderten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen zu Recht kommen, diverse “ Problemzonen“ zeichnen sich aber bereits ab.

Einige davon werden mit der Zeit entschärft werden, andere wohl nur durch strukturelle Änderungen beseitigt werden können.

Vollzugsdefizite in der Verwaltung werden sichtbar

Bereits zu Zeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate konnte immer wieder beobachtet werden, dass bei der Übertragung neuer Materien von den Berufungsbehörden auf die UVS eine Vielzahl unerledigt gebliebener Berufungsverfahren der aufgelösten Berufungsinstanzen ans Tageslicht kam. Bei der Einführung der Verwaltungsgerichte ist es nun nicht anders: Viele Berufungsinstanzen hatten zum Teil schon ein bis zwei Jahre vor der Übertragung keine Verfahren mehr entschieden, oft deshalb, weil die dafür zuständigen Beamten im Hinblick auf die Übertragung der Kompetenzen auf die Verwaltungsgerichte sofort von der Berufungsbehörde abgezogen wurden. So haben alle Verwaltungsgerichte mit einem mehr oder weniger großen Anfall von Altfällen zu kämpfen, die oft jahrelang unerledigt geblieben sind, zum Teil sogar Jahrzehnte (!), wie etwa Verfahren im Wasserrecht.

Problemzone Justizverwaltung

Die Justizverwaltung der ordentlichen Gerichte in Österreich zählt zu den effizientesten und modernsten in Europa. Es wäre daher naheliegende gewesen, sich bei der Organisation der neuen Verwaltungsgerichte Fachexpertise von dort zu holen.

Insbesondere die Länder haben sich als Rechtsträger zwar Aufgaben der Justizverwaltung vorbehalten, das dafür notwendige Wissen und Wollen fehlt aber. Vielmehr werden die Gerichte tendenziell als weitere Verwaltungsabteilungen des jeweiligen Landes betrachtet, ein sensibler Zugang zur Unabhängigkeit der Gerichte fehlt.

Dazu kommt, dass ohne Einbindung in ein Justizsystem jedes der elf Verwaltungsgerichte alle Aufgaben, die mit der Verwaltung eines Gerichtes verbunden sind, für sich selbst lösen muss: Es kommen elf verschiedene EDV-Systeme zum Einsatz,womit eine einheitliche Erfassung der Geschäftsfälle, wie sie bei den ordentlichen Gerichten für ganz Österreich selbstverständlich ist, unmöglich wird. Jedes Gericht muss mühsam für sich elektronische Formulare entwickeln (bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Aufgabe des Justizministeriums), die Einhebung von Gebühren wird praktisch von jedem Gericht unterschiedlich gehandhabt, das Finanzgericht verzichtet ganz darauf. Die Aktenführung der Behörden ist nicht auf die gerichtliche Kontrolle abgestimmt, mit der Folge, dass den Gerichten mitunter nicht lesbare elektronische Akten vorgelegt werden.

Die Bewältigung dieser und vieler anderer Justizverwaltungsaufgaben beschäftigt die Gerichte über die Maßen, führt zu Reibungsverlusten und kostet viel Arbeitskraft, die letztlich für die judizielle Tätigkeit fehlt.

Organisatorische Abhängigkeit als „Umkehrung der Kontrollrichtung“

Die bestehenden organisatorischen Verschränkungen der Verwaltungsgerichte mit den kontrollierten Behörden werden über kurz oder lang (eher wohl kurz) vom Verfassungsgerichtshof oder dem EuGH unter dem Aspekt der Unabhängigkeit überprüft werden.Die konkreten Auswirkungen können in der Praxis bereits bei der Sachausstattung, der personellen Ausstattung der Gerichte oder der technischen Unterstützung beobachtet werden.

Entscheidungen in diesen Angelegenheit liegen ausschließlich in der Kompetenz der Rechtsträger, die Gerichte selbst haben darauf nur informellen Einfluss, obwohl etwa mit der Genehmigung und Besetzung von Planposten tief in die Gerichtsorganisation eingegriffen wird. Ähnlich verhält es sich mit der technischen Unterstützung: So bestimmt etwa in Wien – und nicht nur dort – die EDV- Abteilung des Landes die Zugriffsmöglichkeiten des Gerichtes im Internet über eine „Blacklist“. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zu § 18 VwGG einmal von einer verfassungswidrigen „Umkehrung der Kontrollrichtung“ gesprochen.

 

 

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