Das Verwaltungsgericht Tirol hat massive Bedenken gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 2 VwGVG.
Diese Bestimmung räumt der Behörde das Recht ein zu verlangen, dass „ bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht … bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden“ und ordnet an, dass das Verwaltungsgericht an diese behördliche Entscheidung gebunden ist.
Das Gericht beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden“ als verfassungswidrig aufheben.
Das Verwaltungsgericht Tirol führt dazu aus, durch diese Regelung sei der Beschwerdeführer (im Anlassfall) gegenüber der Behörde insofern benachteiligt, als diese in Kenntnis des ausgenommenen Dokumentes weitere Ermittlungsschritte, wie etwa die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, gesetzt habe.
Zudem sei es aus Gründen der Rechtsschutzeffizienz bedenklich, wenn Verwaltungsgerichte an die behördliche Verweigerung der Akteneinsicht in einzelnen Dokumenten zwingend gebunden sein sollen.