Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2014, B 40-41/2014, die amtswegige Prüfung des § 83 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 eingeleitet.
Der Verfassungsgerichtshof geht in diesem Prüfungsbeschluss vorläufig davon aus, dass es mit der rechtlichen Einordnung der Erkenntnisbeschwerde in das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung nicht vereinbar sein dürfte, wenn der Gesetzgeber zwar die Parteien des Verfahrens vor der Unterinstanz, offensichtlich aber nicht das belangte Verwaltungsgericht selbst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens macht.