Das Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien hält auch heuer wieder ein Symposium zu verfahrensrechtlichen Themen ab. Die Veranstaltung unter dem Titel: „Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Steuersachen“ wird heuer am 14./15. November 2014 stattfinden. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, das genaue Programm gibt’s hier…
Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012 in der geltenden Fassung, werden Dienstposten für sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) ausgeschrieben.
Das detaillierte Anforderungsprofil der Richterinnen und -richter ist im Internet zu finden und kann telefonisch (4000 – 76233) und postalisch angefordert werden.
Beim Verwaltungsgericht Steiermark erfolgte mit Wirksamkeit 1.8.2014 erstmals die Besetzung offener Richterplanposten im Rahmen der richterlichen Selbstergänzung, wie sie in Art. 134 Abs. 2 B-VG vorgesehen ist. Die Landesregierung folgte bei der Ernennung dem Vorschlag des Personalausschusses vollinhaltlich und bestellte die beiden erstgereihten KandidatInnen zu RichterInnen.
Das Amt der Steirischen Landesregierung hat die Stelle des Vizepräsident/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Steiermark zur Besetzung ausgeschrieben.
Die Bewerbungsfrist läuft noch bis 03.10.2014.
Nach der geltenden Rechtslage ist noch unklar, ob bei BewerberInnen, die noch nicht RichterInnen sind, der Personalausschuss des Gerichtes in das Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. Astrid Rössler gelobte Adalbert Lindner an: Vielfältige Erfahrung als Richter und aus der Landesverwaltung Dr. Adalbert Lindner wurde mit 1. Jänner 2009 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg ernannt. Seit 1. Jänner 2014 ist Dr. Lindner als Richter am Landesverwaltungsgericht Salzburg. Den Artikel auf salzburg.at lesen …
Vor acht Monaten hat das LVwG seine Tätigkeit aufgenommen. Die NÖN sprach mit Gerichtspräsident Patrick Segalla und seinem Vize Markus Grubner.
Segalla: „Soweit ich es beurteilen kann, hat der Einstand wirklich sehr gut funktioniert. Wir sind knapp acht Monate existent. Wir arbeiten intensiv, wir arbeiten viel. Ich glaube, wir haben uns als Gericht gefunden, und ich glaube, wir sind als Gericht sowohl von Politik und Verwaltung als auch von Bürgern anerkannt und angenommen worden. Über 95 Prozent unserer Entscheidungen werden bei den Höchstgerichten nicht angefochten. Wichtig ist, dass wir dadurch einen Rechtsfrieden garantieren, dass die Leute das Gefühl bekommen, es wurde ein faires Verfahren durchgeführt.“
Einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu Folge besteht bei Bauaufträgen keine Pflicht zu einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung.
Bei Bauaufträgen steht der Bezug zu einem Bauwerk im Vordergrund, mag es sich beim Bauauftrag um die Herstellung eines Bauwerkes handeln oder bloß um die Reparatur eines solchen. In einer Trennung der Bauvorhaben nach den einzelnen davon betroffenen Bauwerken kann daher keine Vergaberechtswidrigkeit erblickt werden.
Drei gerade erst fertiggestellte Hochhäuser in Istanbul sollen per Gerichtsbeschluss abgerissen werden. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Gebäude die historische Silhouette der Altstadt verschandeln.
Istanbul – Die historische Altstadt ist ein weltweit bekanntes Fotomotiv: Gebäude wie die Hagia Sophia, die Sultan-Ahmed-Moschee und der Topkapi-Palast prägen das Bild von Istanbul. Zumindest war das bisher so. Jetzt schiebt sich bei klarer Sicht ein Onalti Dokuz (16:9) genanntes Hochaus-Trio mit in den Hintergrund.
Doch damit soll es einem Gerichtsbeschluss zufolge bald vorbei sein, die Häuser sollen weg.
Die sog. „Richtlinienbeschwerde“ (§ 89 SPG) kann von jedem Betroffenen einer Amtshandlung erhoben werden, wenn dabei die Richtlinien für das Einschreiten von Polizeibeamten verletzt wurden.
Sie richtet sich zunächst an die Dienstbehörde; reagiert diese unbefriedigend oder gar nicht, konnte bis zum vorigen Jahr eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats verlangt werden.
Nach Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz wäre grundsätzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen Bundesbedienstete) handelt. Art. 131 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes sieht aber die Möglichkeit vor, solche Angelegenheiten per Gesetz in die Zuständigkeit der Landes-Verwaltungsgerichte zu übertragen (was hier durchaus zweckmäßig erscheint, entscheiden diese doch auch über Maßnahmenbeschwerden). Allerdings dürfen solche Gesetze nicht ohne Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Löschen von Filmen auf Kamera eines Demonstranten ist laut Gericht „gröblicher Eingriff“
Walter Müller
So schnell ändern sich Perspektiven: Letzte Woche wurde in Wien der deutsche Anti-Akademikerball-Demonstrant Josef S. verurteilt, weil der Richter den Aussagen eines Polizisten, der als Belastungszeuge auftrat, vertraut hatte. Konträr verlief jetzt ein Prozess im Grazer Landesverwaltungsgericht, wo es ebenso um die Folgen einer Demonstration – gegen den dortigen Grazer Akademikerball im Februar – ging.
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern bzw. darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Der Zugriff oder die technische Speicherung ist unbedingt für den rechtmäßigen Zweck erforderlich, um die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Abonnenten oder Nutzer ausdrücklich angefordert wurde, oder für den alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.