Verwaltungsgerichtsbarkeit – das Konzept fehlt

ich_brauch_kein_konzeptIn der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Rechtslage eindeutig: Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof haben nur die Parteien des vorangegangenen Rechtsstreites Parteistellung, nicht aber jenes Gericht, dessen Entscheidung im Revisionsverfahren bekämpft wird.

So hat es der Gesetzgeber auch für das neue Revisionsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorgesehen.

Der Verfassungsgerichtshof hält allerdings die (nach der neuen Rechtslage) fehlende Parteistellung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH für verfassungsrechtlich bedenklich.

Der Gerichtshof begründet seine Bedenken damit, dass Prüfungsgegenstand vor dem Verfassungsgerichtshof der angefochtene Akt des Verwaltungsgerichts ist. Es sei in diesem Kontext mit dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung vermutlich nicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber zwar die Parteien des Verfahrens vor der Unterinstanz, nicht aber das belangte Verwaltungsgericht selbst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens macht.


Diese Überlegungen des Verfassungsgerichtshofs greifen im Grunde auch im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und zwar in jenen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entschieden hat. Auch hier ist Gegenstand der Prüfung der angefochtene Akt des Verwaltungsgerichts.

Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte ist eine europäische Diskussion

Die Frage, ob es unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung zwischen Justiz und Verwaltung zulässig sein kann, dass Verwaltungsgerichte an Stelle von Behörden – und damit reformatorisch – entscheiden oder ob Verwaltungsgerichte nur zur Kontrolle der Verwaltung – und damit nur zur kassatorischen Entscheidung – berufen sein können, wird aktuell in ganz Europa diskutiert. Hier stoßen die Forderungen nach einer raschen und endgültigen Entscheidungsfindung zur Vermeidung von bloßen Kassationsentscheidungen („ loop of cassation“) auf die verfassungsrechtlich vorgegebene Gewaltenteilung.

Der Zugang zu dieser Frage hängt sehr stark von der jeweiligen Verfassungsrechtslage und den Rechtstraditionen ab, das wird besonders bei jenen Staaten deutlich, in denen der Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten den Zivilgerichten übertragen ist, womit eine reformatorische Entscheidung des Gerichtes von vorne herein nicht Betracht kommt.

Ungeachtet dessen, in welche Richtung sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs entwickeln wird, fehlt Österreich ein durchgängiges Konzept für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Anleihen bei anderen europäischen Staaten zu nehmen, könnten hier von Vorteil sein.

 

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