In dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG hat der VfGH mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015 zur Zl. G 7/2015 entschieden, § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013, dessen sieben Absätze eine untrennbare Einheit bilden, wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben. Ein genereller Ausschluss der Verfahrenshilfe in adminstrativen Verwaltungsangelegenheiten ist demnach unzulässig. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.
Die Aufhebung wurde mit BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Anrainerin bekam im Streit um ein Einkaufszentrum vom Verwaltungsgerichtshof recht − jetzt muss der Gesetzgeber handeln.
48-Jähriger wollte Ordnungsstrafe nicht bezahlen. Er forderte von einem Richter Geld. Urteil: Drei Monate bedingt.
Revisonsbefugnis von Selbstverwaltungskörpern
Verwaltungsrichter kritisieren Nachbesetzungen am Wiener Gericht.