Mit der am 20.Mai 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenen neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 sollen Terrorismusfinanzierung, Steuerstraftaten und Korruption wirksamer bekämpft werden.
So sollen die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts in öffentliche EU-Register aufgenommen werden, in die Behörden und Personen mit „berechtigtem Interesse“, einsehen dürfen.
Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangen zwei (neue) Richterplanstellen zur Besetzung. Bewerbungen werden nur dann in das Auswahlverfahren miteinbezogen, wenn diese mit einem Bewerbungsbogen erfolgen, der bei den Portieren der Amtsgebäude des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie bei der Posteinlaufstelle der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften aufliegt, bzw. im Internet verfügbar ist. Ende der Bewerbungsfrist ist der 19. Juni 2015 …
Was sind die wesentlichsten Erfahrungen der Personalsenate bei den ordentlichen Gerichten und welche Problemstellungen können im Rahmen der Dienstaufsicht auftreten; das waren die Fragenstellungen, die von Katharina LEHMAYER, Präsidentin des Landesgerichtes Linz, in ihrem sehr überzeugenden und praxisbezogenen Vortrag analysiert wurden.
Zu Beginn des Vortrags legte die Referentin die verfassungsrechtliche Grundlage der Justizverwaltung dar. Dabei wurde besonders betont, dass die Justizverwaltung, insoweit diese in Senaten ausgeübt wird, im Rahmen der Rechtsprechung – somit in richterlicher Unabhängigkeit – erfolgt und als Teil der richterlichen Selbstverwaltung das Herz der richterlichen Unabhängigkeit darstellt.
Als Aufgabe der Personalsenate wurde auf die Vornahme von Dienstbeschreibungen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen und die Erlassung der Geschäftsverteilung näher eingegangen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Personalsenate wurde besonders hervor gestrichen, dass immer eine Mehrheit der Wahlmitgliedern gegenüber den Amtsmitgliedern vorgesehen ist.
Von verschiedenen Blickwinkel aus näherte sich Markus Thoma, Richter am Verwaltungsgerichtshof, in einem vielbeachteten Beitrag der Fragestellung, was unter einem einheitlichen Richterbild verstanden werden kann oder besser gesagt, verstanden werden müsste. Konkret analysierte der Beitrag die unterschiedliche dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Verwaltungsrichter in Österreich und entwickelte daraus wesentliche Leitlinien für die künftige Arbeit der …
Die Elektronische Aktenführung, Formen der elektronischen Genehmigung und die Amtssignatur sind mittlerweile zentrale Elemente im Behördenalltag geworden.
Im Arbeitsalltag sind diese Arbeitsmittel nicht mehr wegzudenken, dennoch besteht bei vielen Anwendern eine gewisse Skepsis gegenüber diesen modernen Formen behördlichen Handelns. Die Ursache dafür liegt sicher teilweise auch in einer mangelnden Kenntnis der Funktionsweise der Grundpfeiler für das E-Government. Anlass für den Dachverband der Verwaltungsrichter, sich mit diesen Fragen beim heurigen Maiforum näher zu beschäftigen.
Dafür konnte mit Wolfgang Steiner, Landtagsdirektor und Leiter der Direktion Verfassungsdienst im Amt der Oö
Landesregierung, ein profunder Kenner der Materie als Referent gewonnen werden.
Einstweilige Verfügung imVerfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen
In einem Verfahren zur Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen kann als einstweilige Verfügung über das Verbot, die eingelangten Teilnahmeanträge zu öffnen, hinaus auch die Aussetzung des Laufes der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen erforderlich sein.
Das LVwG NÖ hatte bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die zwischen den Verfahrensparteien strittige Frage zu entscheiden, ob als zu verfügende Maßnahme das Verbot, die eingelangten bzw einlangenden Teilnahmeanträge zu öffnen, ausreicht, oder ob darüber hinaus auch der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ausgesetzt werden muss.
Michael Kunz, richterlicher Leiter der Präsidialabteilung 10 des OLG Wien, ist intensiv in das Justiz-Projekt zur Einführung des „elektronischen Aktes“ für die Rechtsprechung eingebunden.
In dieser Funktion gab er dem Maiforum zum Thema: „Das digitale Gericht – kein Platz für richterliche Mitbestimmung?“ einen exzellenten Überblick über den Status Quo der IT-Anwendungen bei den ordentlichen Gerichten und einen Ausblick auf die kommenden Projekte.
Die Einführung der Digitalisierung erfolgte an den ordentlichen Gerichten – im krassen Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten – selbstverständlich unter Einbindung der RichterInnen und der Standesvertretung. „Selbstverständlich“ betonte der die österreichweit verschiedenen Arbeitsgruppen organisierende Redner und zeigte sich äußerst verwundert, dass die Betroffenen an den Verwaltungsgerichten, insbesondere die RichterInnen und die Standesvertretung bei der Entwicklung nicht eingebunden sind und waren.
Minister Josef Ostermayer (SPÖ) hat dem Ex-Kabinettsmitarbeiter von Kanzler Vranitzky und heutigen Gerichtspräsidenten Harald Perl das Große Goldene Ehrenzeichen der Republik verliehen Perl sei der Antriebsmotor hinter der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Präsident er nun ist. Perl selbst lobt die Innovationskraft der Beamten: “Zu Beginn meines 38. Dienstjahres möchte ich betonen, was für eine Energie …
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern bzw. darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Der Zugriff oder die technische Speicherung ist unbedingt für den rechtmäßigen Zweck erforderlich, um die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Abonnenten oder Nutzer ausdrücklich angefordert wurde, oder für den alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.