Der Hypo-Untersuchungsausschuss ist der erste Untersuchungsausschuss, der nach den Regeln der im Dezember 2014 beschlossenen Verfahrensordnung abgehalten wird.
Nach diesen Regelungen können je nach Fall und Sachlage der Verfassungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht oder die Volksanwaltschaft (als Schiedsstelle) befasst werden.
Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) kann ein Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste.
Auf Grund eines Antrages des Verwaltungsgerichtes Wien hatte der Verfassungsgerichtshof neuerlich zu prüfen, ob die eigenständige Führung und Erledigung von Beschwerdeverfahren durch Rechtspfleger zulässig ist. Diesmal betraf es Verfahren nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz.


Den Themen „Versammlungsfreiheit“, „Recht auf ein faires Verfahren“ und „Zugang zu öffentlichen Informationen“ kam im Hinblick auf die politische Situation besondere Brisanz zu, zumal aus Sicherheitsgründen Verwaltungsgerichte bereits aus der Ostukraine in den Westen verlegt werden mussten. Gerade bei Fragen der Versammlungsfreiheit stehen die ukrainischen RichterInnen vor dem Problem, dass diese durch kein nationales Gesetz gewährleistet wird.
Die Richterinnen können hier ausschließlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückgreifen. Und hier zeigt sich auch, dass die mangelnde strukturelle Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte in der Ukraine ein wesentliches Erschwernis zur Durchsetzung der Versammlungsfreiheit darstellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich macht nun mit einem besonderen Wunsch auf sich aufmerksam. Die Richterinnen und Richter treten für Verbesserungen beim Wahlrecht in Niederösterreich ein.
Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt auch die im Frühjahr überfallsartig beschlossene Gehaltsreform nicht zu einer unionrechtskonformen Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden.
Das LVwG OÖ hat in einem aktuellen Erkenntnis ein Angebot, das nicht an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Leistungsverzeichnisses, sondern an verschiedenen anderen Stellen gefertigt war, also nicht rechtsgültig unterfertigt und nicht ausschreibungskonform beurteilt.