Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt auch die im Frühjahr überfallsartig beschlossene Gehaltsreform nicht zu einer unionrechtskonformen Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden.
Das BVwG bestätigt damit die von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) und den richterlichen Standesvertretungen vertretene Auffassung, dass die „Bundesbesoldung 2015“ weder EU-konform noch einkommensneutral ist.
Die Interessenvertretungen hatten aufgezeigt, dass mit der Gehaltsreform die vom EuGH festgestellten Diskriminierungen keineswegs beseitigt wurden, da sich die aktuelle Einstufung in ihrem Gehaltsansatz (Überleitungsbetrag) mittelbar am seinerzeitigen Vorrückungsstichtag orientiert, der in den überwiegenden Fällen Grundlage für das im Überleitungsmonat Februar 2015 bezogene Gehalt ist.
Siehe dazu auch: