Das LVwG OÖ hat in einem aktuellen Erkenntnis ein Angebot, das nicht an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Leistungsverzeichnisses, sondern an verschiedenen anderen Stellen gefertigt war, also nicht rechtsgültig unterfertigt und nicht ausschreibungskonform beurteilt.
Konkreter Hintergrund des Anlassfalles war, dass das Leistungsverzeichnis vor der vorgesehenen Fertigung durch den Bieter verschiedene Willenserklärungen des Bieters abverlangt und auch enthalten hat. Durch die Unterfertigung an der dafür vorgesehenen Stelle hätte der Bieter zum Ausdruck bringen sollen, dass er sich an diese Willenserklärungen bindet. Aus den Fertigungen des Kurzleistungsverzeichnisses und einzelner anderer Angebotsbestandteile konnte im Anlassfall nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Bieter auch an diese Willenserklärungen bindet.
Dadurch dürfte sich der Anlassfall sachverhaltsmäßig von anderen Fällen unterscheiden, in denen ebenfalls einzelfallbezogen die Fertigung des Angebotes im Kurzleistungsverzeichnis bzw an anderer als der vorgesehenen Stelle als ausreichend erachtet wurde (zB VwGH 29.6.2005, 2005/04/0024).
Vermeintliche (unechte) Bieterlücke
Nicht alles, was wie eine unechte Bieterlücke aussieht, ist auch eine solche. Dem aktuellen Erkenntnis des LVwG OÖ zu Folge war ein Bieter auszuscheiden, weil er im Leistungsverzeichnis neben ein dort angegebenes Leitprodukt ein anderes Produkt eingetragen hatte.
Die Ausschreibungsunterlagen sahen an der betreffenden Stelle des Leistungsverzeichnisses (LV) vor, dass das festgelegte Leitprodukt anzubieten, Alternativen als Nebenangebote in einer eigenen Ausarbeitung jedoch zulässig waren. Der Bieter hatte sein Produkt handschriftlich im LV neben das dort angegebene Produkt geschrieben. Ein gesondertes Nebenangebot neben einem – konformen – Hauptangebot wurde nicht eingereicht. Die Behandlung der entsprechenden Stelle des LV als – vermeintliche – (unechte) Bieterlücke führte dem Erkenntnis zu Folge zu einem eindeutig ausschreibungswidrigen Angebot, weil Eintragungen an jener Stelle des LV nicht vorgesehen waren; die handschriftlichen Eintragungen stellen dabei die Änderung des Ausschreibungstextes dar.
LVwG OÖ 10.07.2015, LVwG-840055/10/Kl/AK LVwG-840057/5/Kl/AK