Bei Einrichtung der Verwaltungsgerichte hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, für diese Gerichte ein eigenes Verfahrensrecht zu schaffen. Vielmehr wurde – mit wenigen Änderungen – das bisher für Behördenverfahren geltende Verfahrensrecht auch für das gerichtliche Verfahren als anwendbar erklärt.
In Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten führt diese verfahrensrechtliche Konstellation dazu, dass dem Richter die unbeschränkte Pflicht zur Wahrheitserforschung aus eigener Initiative heraus auferlegt wird (Inquisitionsmaxime). Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in Verwaltungsstrafverfahren den Sachverhalt von amtswegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien festzustellen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und dabei alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen. Selbst eine den Beschuldigten treffende Mitwirkungspflicht enthebt das Verwaltungsgericht – nach Auffassung des VwGH – nicht dieser aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit erfließenden Pflicht (VwGH vom. 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121.).
Beschwerden über die Entziehung von Gewerbeberechtigungen sind in Wien pauschal Rechtspflegern zugewiesen. Das ist laut VfGH verfassungswidrig.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann ein Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die bereits Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens ist.
Arbeitsabläufe sind ab sofort ISO-zertifiziert
Der Verfassungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Anfechtungen durch das Verwaltungsgericht Wien abermals mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Rechtsbereichen die Einsetzung von Rechtspflegern zulässig ist.
Zwei Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit haben gezeigt, dass die Verwaltungsbehörden seit Einführung der Verwaltungsgerichte den Verfahrens- und Begründungsaufwand ihrer Entscheidungen immer mehr verringern.
Wien: Für die Überleitung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate zu Richtern der (neuen) Verwaltungsgerichte war von Verfassungs wegen im Jahr 2013 ein eigenes Verfahren vorgesehen: