Hypo-Untersuchungsausschuss: Bundesverwaltungsgericht verhängte Beugestrafe wegen Nicht-Erscheinens einer Auskunftsperson

hypo ausschussDer Hypo-Untersuchungsausschuss ist der erste Untersuchungsausschuss, der nach den Regeln der im Dezember 2014 beschlossenen Verfahrensordnung abgehalten wird.

Nach diesen Regelungen können je nach Fall und Sachlage der Verfassungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht oder die Volksanwaltschaft (als Schiedsstelle) befasst werden.

Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) kann ein Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste.


Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

Der ehemalige Finanzlandesrat des Landes Kärnten war am 02.09.2015 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschienen. Seine Verantwortung, dass erst nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine Beschwerde feststehen werde, ob er einer Ladung überhaupt Folge zu leisten habe und zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verpflichtet sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen.

Das Gericht ging davon aus, dass der Landesrat der Ladung „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge geleistet hatte und verhängte als Beugestrafe eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro. Die Revision ist zu lässig.

Hier die Entscheidung im Wortlaut…

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