Hochschülerschaft (ÖH) fordert Zuständigkeit von VwG auch für Fachhochschulen

ÖHGericht: Hochschülerschaft klagt erstmals Fachhochschule. Die ÖH nimmt das zum Anlass, um auf eine Gesetzesänderung zu pochen: Das FH-Studiengesetz soll Öffentliches Recht werden.

Im September werden sich ÖH und die FH Wien der Wirtschaftskammer vor Gericht gegenüberstehen. Die ÖH nimmt das zum Anlass, um auf eine Gesetzesänderung zu pochen: Das FH-Studiengesetz soll Öffentliches Recht werden.

Die ÖH klagt stellvertretend für die Studentin ihre Forderung ein. Während die FH auf Anfrage der „Presse“ nichts zu dem laufenden Verfahren sagen wollte, nützt die ÖH den Anlass, um neuerlich auf eine Gesetzesänderung zu pochen.

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Judikatur VwGH / Anwaltspflicht für Revision, Zurückweisung vs. Verbesserungsauftrag

fachgruppe verfahrensrechtIn dem Beschluss zur Zl. Ra 2015/09/0030 vom 20.05.2015 hat der VwGH Stellung genommen, wie vorzugehen ist, wenn die handschriftliche Revision nur vom einem Rechtsanwalt abgestempelt und unterschrieben, jedoch nicht abgefasst wurde.

Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist eindeutig erkennbar und sohin sofort zurückzuweisen.

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VwGH Judikatur / VwG hat von Amts wegen materielle Wahrheit zu erforschen

fachgruppe verfahrensrechtOb eine Beweisaufnahme notwendig ist, hat das Verwaltungsgericht unabhängig von eventuellen Parteivorbringen und -anträgen einzelfallbezogen zu entscheiden.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0064 (wie bereits im Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121), dass vor den Verwaltungsgerichten (VwG)  gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach von den VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.

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VwGH Judikatur / Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen; Parteistellung

fachgruppe verfahrensrechtNach der Entscheidung vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089 hatte sich der VwGH erneut zur Abgrenzung zwischen – anfechtbaren – verfahrensrechtlichen Beschlüssen und – nicht gesondert anfechtbaren – bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG auseinanderzusetzen.

Er verwies auf die bisherige Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind.

Weiters hatte er die Frage zu beantworten, ob die Parteistellung bei Nichterhebung einer Beschwerde verloren geht.

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VfGH Judikatur / Richtlinienbeschwerde

vfghlogoDer VfGH hat nun aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der (Landes-)verwaltungsgerichte für Richtlinienbeschwerden als „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG  bereits aus dem SPG ergibt und sich nicht geändert hat.

Die Möglichkeit, sich gegen das Verhalten der Sicherheitsexekutive in Form einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG an die UVS in den Ländern zu wenden, besteht seit 1. Mai 1993. Seit 1. Jänner 2014 sind die (Landes-)Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden zuständig.

Eine Klarstellung des Gesetzgebers in dem Sinn, dass die bisherige Kompetenz der UVS, über Beschwerden gegen Richtlinienverletzungen zu entscheiden, nunmehr von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist, ist aber keine Begründung einer neuen Zuständigkeit, die eine Zustimmung der Länder nach Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG erforderlich gemacht hätte.

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VwGH Judikatur / Revisionslegitimation von Gemeinden

fachgruppe verfahrensrechtDie Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

Die Gemeinde hat in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde keine Revisionslegitimation, weil die Bestimmung des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG nach ihrem systematischen Zusammenhang nur die Revisionslegitimation der Gemeinde betreffend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung beinhaltet.

Es erfolgte somit eine klare Trennung zwischen dem Verfahren zur Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeinden und dem Verfahren über Beschwerden gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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VfGH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Regelung der Akteneinsicht

vfghlogoDie Verwaltungsgerichte haben selbst über die Rechtmäßigkeit der Verweigung der Akteneinsicht zu entscheiden und daher zu überprüfen, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichte sind sohin nicht an die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Gewährung der Akteneinsicht gebunden.

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Europäische Verwaltungsrichter: Massiver Druck auf Verwaltungsrichter in der Türkei

venice commisonIm Juni 2015 erhob die „Venice“-Kommission des Europarates schwere Vorwürfe gegen politische Einflussnahmen auf die Justiz in der Türkei.

Betroffene Richter und Staatsanwälte hatten sich an den Europarat um Unterstützung gewandt hatten.

Jetzt hat auch die Europäische Vereinigung der Verwaltungsrichter (AEAJ) dem Europarat mitgeteilt, von türkischen Verwaltungsrichtern entsprechende Berichte erhalten zu haben. Nach diesen Berichten wurden Verwaltungsrichter auf Grund der von ihnen getroffenen Entscheidungen an andere Gerichte versetzt, plötzlich von Verfahren abgezogen oder auf Grund der getroffenen Urteile entlassen.

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VwGH Judikatur / Kosten

VWGH-LogoDas Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 20. November 2013 der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Aufgrund der Berufung der Finanzpolizei am 2. Dezember 2013  gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid behoben und über die Beschuldigte eine Geldstrafe verhängt und gleichzeitig unter Bezugnahme auf § 38 VwGVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 10% der Geldstrafe vorgeschrieben wurde . Letzteres ist laut VwGH nicht zulässig.

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Europäische Verwaltungsrichter rügen Richterauswahl am Verwaltungsgericht Wien

AEAJIm jährlichen Bericht an das Expertengremium des Europarates gibt die Europäische Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) einen Überblick über aktuelle Probleme in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten.

Dieses Jahr werden u.a. die Richterernennungen am Verwaltungsgericht Wien kritisiert, weil die Vorgangsweise des Landes Wien den Empfehlungen des Europarates zur Unabhängigkeit der Justiz widersprochen hat.

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