VfGH / Judikatur: Weitere Aufhebung von Rechtspflegerzuständigkeiten

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Anfechtungen durch das Verwaltungsgericht Wien abermals mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Rechtsbereichen die Einsetzung von Rechtspflegern zulässig ist.

Nachdem bereits die eigenständige Führung von Verwaltungsstrafverfahren durch Rechtspfleger als verfassungswidrig erkannt wurde, hat der VfGH nun erkannt, dass auch die Entziehung von Gewerbeberechtigungen durch Rechtspfleger (§ 26 Z 2 lit c VGWG), verfassungswidrig ist (VfGH 25.11.2015, G 403/2015).

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Verwaltungsbehörden reduzieren Begründungsaufwand ihrer Entscheidungen

920490_456728284413916_688178357_oZwei Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit haben gezeigt, dass die Verwaltungsbehörden seit Einführung der Verwaltungsgerichte den Verfahrens- und Begründungsaufwand ihrer Entscheidungen immer mehr verringern.

Das stellte der Präsident der Verwaltungsrichtervereinigung, Siegfried Königshofer, bei der Veranstaltung des Juristenverbandes „Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht Wien“, fest.

Bescheidbegründungen erschöpfen sich oft in Textbausteinen, in Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten wird die Parteistellung von den belangten Behörden kaum wahrgenommen, so Königshofer weiter. Und es handle sich dabei keineswegs um ein „Wiener Phänomen“: Vielmehr sei diese Entwicklung bei fast allen Bundes- und Landesbehörden zu beobachten, wie der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland Manfred Grauszer bestätigte. Ein Grund für diese Entwicklung dürfte darin liegen, dass bei den Verwaltungsbehörden die Personalressourcen immer weiter gekürzt werden.

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Bundesverwaltungsgericht: Ausschreibung von Richterdienstposten

Im Bereich des Bundesverwaltungsgerichts gelangen voraussichtlich 10 Planstellen von Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichts zur Besetzung, voraussichtlich fünf für den Hauptsitz in Wien und  3 für die Außenstelle in Linz und bzw. 2 für Innsbruck. Die Bewerbungen sind bis zum 09.12.2015 (einlangend) an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu richten. Hier gibt es die näheren Informationen…

Verwaltungsgerichtshof hebt die „Entlassung“ eines UVS-Richters auf

richter_apaWien: Für die Überleitung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate zu Richtern der (neuen) Verwaltungsgerichte war von Verfassungs wegen im Jahr 2013 ein eigenes Verfahren vorgesehen:

UVS-Mitglieder, deren Bewerbung abgelehnt wurde, hatten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu erheben.

Die Wiener Landesregierung hatte – als einzigen Fall in Österreich – die Überleitung eines Wiener UVS-Richters abgelehnt. Der betreffende negative Bescheid vom 12.06.2013 erging in einem Verfahren, in dem nahezu alle rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze verletzt wurden.

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshofes gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.12.2013, Zl. B 777/2013, jedoch abgelehnt, „da spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen im Beschwerdefall nicht anzustellen“ seien.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof über die an ihn gerichtete Beschwerde entschieden und den Bescheid der Wiener Landesregierung wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ aufgehoben.

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Hypo-Untersuchungsausschuss: Bundesverwaltungsgericht verhängte Beugestrafe wegen Nicht-Erscheinens einer Auskunftsperson

hypo ausschussDer Hypo-Untersuchungsausschuss ist der erste Untersuchungsausschuss, der nach den Regeln der im Dezember 2014 beschlossenen Verfahrensordnung abgehalten wird.

Nach diesen Regelungen können je nach Fall und Sachlage der Verfassungsgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht oder die Volksanwaltschaft (als Schiedsstelle) befasst werden.

Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) kann ein Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste.

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VfGH: Rechtspfleger dürfen Wohnbeihilfeverfahren führen

vfghlogoAuf Grund eines Antrages des Verwaltungsgerichtes Wien hatte der Verfassungsgerichtshof neuerlich zu prüfen, ob die eigenständige Führung und Erledigung von Beschwerdeverfahren durch Rechtspfleger zulässig ist. Diesmal betraf es Verfahren nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz.

In seiner Entscheidung G 256/2015 ua. vom 28.09.2015 stellt der Gerichtshof nunmehr fest, dass Beschwerden über die Gewährung von Wohnbeihilfe entgegen dem Vorbringen des antragstellenden Gerichts ihrem Wesen nach geeignet sind, von Rechtspflegern besorgt zu werden. Dies trifft dabei nicht nur auf die Möglichkeit einer Übertragung zur Besorgung bestimmter Verfahrensschritte und Erledigungsarten zu, sondern kann das Verfahren auch zur Gänze übertragen werden.

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Verwaltungsgerichtshof: Massive Entlastung durch Verwaltungsgerichte

Clemens Jabloner, Präs. Verwaltungserichtshof Foto: Clemens Fabry

Die wesentlichen Zielsetzungen, welche die Einführung der neuen Verwaltungsgerichte im Jahr 2014 verfolgt hat, wurden auch tatsächlich erreicht: Es gibt eine lückenlose gerichtliche Kontrolle der gesamten öffentlichen Verwaltung, der Verwaltungsgerichtshof konnte die Zahl offener Verfahren drastisch senken und das gesamte Verwaltungsverfahren wurde beschleunigt.

Das zeigen die Feststellungen im Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofs für das Jahr 2014.

Besonders deutlich werden die Auswirkungen der Einrichtung der neuen Verwaltungsgerichte durch einen Vergleich der Tätigkeitsberichte aus den Jahren 2013 und 2014. Hatte der Verwaltungsgerichthof noch im Jahr 2013 durch die (neue) Zuständigkeit in Asylangelegenheiten mit einer erheblichen Steigerung des Anfalls von Asylsachen von zumindest 4.000 Fällen im Jahr gerechnet und den künftigen jährlichen Anfall an Rechtssachen auf etwa 10.000 Fälle pro Jahr geschätzt, so zeigen die Zahlen des Jahres 2014, dass im ersten Jahr des neuen Systems insgesamt (!) nur rund 3.900 neue Rechtssachen beim Verwaltungsgerichtshof angefallen sind.

Dieser Rückgang der Arbeitsbelastung des Verwaltungsgerichtshofs ist sicherlich dem Funktionieren des neuen Revisionsmodells zuzuschreiben.

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Dauerstreit: Westbahn – ÖBB und zurück

Foto: Dominik Schreiber; So friedlich nebeneinander sind die beiden Kontrahenden selten zu sehen
Foto: Dominik Schreiber

Donnerstag und Freitag geht vor dem Verwaltungsgericht Wien das Verfahren Westbahn gegen den Verkehrsverbund Ost Region (VOR) über die Bühne.

Das Match zwischen dem privaten Bahnbetreiber Westbahn und den ÖBB steuert Ende dieser Woche auf einen neuen Höhepunkt zu. Das Gericht muss entscheiden, ob der VOR für den neuen Fahrplan ab 13. Dezember 2015 bei den ÖBB zusätzliche subventionierte Züge zwischen dem Wiener Westbahnhof und St. Pölten bestellen darf.

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Eintragung in Gewalttäterdatei ohne strafrechtliche Verurteilung

diepresse

„Sobald das Verfahren – wie im vorliegenden Fall durch die Staatsanwaltschaft – eingestellt wird, ist auch der Eintrag in der Gewalttäterdatei zu löschen“, entschied das Verwaltungsgericht (VGW-102/ 013/34924/2014).

Ein Rapid-Fan wurde am Zutritt zum Happel-Stadion gehindert, ihm wurde Stadionverbot erteilt und seine Jahreskarte musste er abgeben. Die Polizei stützte ihre Vorgangsweise auf einen Eintrag in die Gewalttäterdatei.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien stellte sich heraus, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwalt bereits eingestellt worden war.

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Europäische Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ) unterstützt ukrainische RichterInnen

oecdIm Schatten des Krieges in der Ostukraine fand aus Anlass des 10jährigen Bestehens der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ukraine eine internationale Konferenz statt.

canadaDiese Veranstaltung in Kiew, welche u.a. von der OSZE und USAID organsiert wurde, widmete sich dem gegenwärtigen Rechtsschutzniveau durch die Verwaltungsgerichte und deren perspektivische Entwicklung.

HC UkraineDen Themen „Versammlungsfreiheit“, „Recht auf ein faires Verfahren“ und  „Zugang zu öffentlichen Informationen“ kam im Hinblick auf die politische Situation besondere Brisanz zu, zumal aus Sicherheitsgründen Verwaltungsgerichte bereits aus der Ostukraine in den Westen verlegt werden mussten. Gerade bei Fragen der Versammlungsfreiheit stehen die ukrainischen RichterInnen vor dem Problem, dass diese durch kein nationales Gesetz gewährleistet wird.

usaidDie Richterinnen können hier ausschließlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückgreifen. Und hier zeigt sich auch, dass die mangelnde strukturelle Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte in der Ukraine ein wesentliches Erschwernis zur Durchsetzung der Versammlungsfreiheit darstellt.

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