VfGH / Judikatur: Weitere Aufhebung von Rechtspflegerzuständigkeiten

vfghlogoDer Verfassungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Anfechtungen durch das Verwaltungsgericht Wien abermals mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Rechtsbereichen die Einsetzung von Rechtspflegern zulässig ist.

Nachdem bereits die eigenständige Führung von Verwaltungsstrafverfahren durch Rechtspfleger als verfassungswidrig erkannt wurde, hat der VfGH nun erkannt, dass auch die Entziehung von Gewerbeberechtigungen durch Rechtspfleger (§ 26 Z 2 lit c VGWG), verfassungswidrig ist (VfGH 25.11.2015, G 403/2015).

Obgleich die Zuständigkeitsbestimmung nicht an konkrete Bestimmungen der Gewerbeordnung anknüpfe, beziehe sich der Terminus „Entziehung der Gewerbeberechtigung“ insbesondere auf die Entziehungsfälle der §§ 87, 88 und 91 Abs 2 GewO 1994. Durch die bekämpfte Bestimmung würden pauschal alle Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung Rechtspflegern übertragen, obgleich die Gründe für die Entziehung in unterschiedlicher Weise gestaltet seien.

Zum einen werde lediglich an feststehende Tatsachen angeknüpft, zum anderen seien insbesondere im Rahmen von Verfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1, 3 und 4 leg cit Wertungen, Gewichtungen und Prognosen im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen vorzunehmen: Im Ergebnis würden von der Zuständigkeit der Rechtspfleger auch Verfahren umfasst sein, in denen regelmäßig auch Prognose- und Wertungsentscheidungen zu treffen sind und sich insbesondere auch im Rahmen einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung entsprechende Fragen der Beweiswürdigung stellen.

Hier das Erkenntnis G 403/2015 im Wortlaut lesen…

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