Verwaltungsgerichtshof hebt die „Entlassung“ eines UVS-Richters auf

richter_apaWien: Für die Überleitung der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate zu Richtern der (neuen) Verwaltungsgerichte war von Verfassungs wegen im Jahr 2013 ein eigenes Verfahren vorgesehen:

UVS-Mitglieder, deren Bewerbung abgelehnt wurde, hatten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu erheben.

Die Wiener Landesregierung hatte – als einzigen Fall in Österreich – die Überleitung eines Wiener UVS-Richters abgelehnt. Der betreffende negative Bescheid vom 12.06.2013 erging in einem Verfahren, in dem nahezu alle rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze verletzt wurden.

Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshofes gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.12.2013, Zl. B 777/2013, jedoch abgelehnt, „da spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen im Beschwerdefall nicht anzustellen“ seien.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof über die an ihn gerichtete Beschwerde entschieden und den Bescheid der Wiener Landesregierung wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhaltes“ aufgehoben.


Zentral stützte der Gerichtshof seine Entscheidung auf den Umstand, dass der betroffene UVS-Richter nach der Entscheidung des Personalausschusses des UVS Wien bis einschließlich November 2011 den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hatte.

Diese positive Leistungsfeststellung war nach Auffassung des VwGH auch für die Wiener Landesregierung bindend. Indem die Wiener Landesregierung diesen Umstand verkannte, belastete sie bereits aus diesem Grund den negativen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die ab dem 1.12.2011 noch relevanten drei höchstgerichtlichen Entscheidungen, welche die Wiener Landesregierung zur Begründung der negativen Entscheidung herangezogen hatte, reichten nach Auffassung des Gerichtshofes für sich genommen nicht für eine negative Beurteilung aus, da diese nur einen Teil der Beurteilungsgrundlagen darstellten.

Da seitens der Wiener Landesregierung hinsichtlich der fachlichen Eignung des Beschwerdeführers keine darüber hinaus gehenden Feststellungen getroffenen wurden, erweist sich der Bescheid auch für den Zeitraum ab 1.12.2011 als inhaltlich rechtswidrig.

Teilen mit: