Anrechnung von Ausbildungszeiten: Auch neue Regelung nicht EU-konform ?

bvwg_logo.png BundesverwaltungsgerichtNach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt auch die im Frühjahr überfallsartig beschlossene Gehaltsreform nicht zu einer unionrechtskonformen Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden.

Das BVwG bestätigt damit die von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) und den richterlichen Standesvertretungen vertretene Auffassung, dass die „Bundesbesoldung 2015“ weder EU-konform noch einkommensneutral ist.

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VwG Judikatur: Vergaberecht: Unterfertigung von Angeboten, Bieterlücken

Fachgruppe VergaberechtDas LVwG OÖ hat in einem aktuellen Erkenntnis ein Angebot, das nicht an der dafür vorgesehenen Stelle am Ende des Leistungsverzeichnisses, sondern an verschiedenen anderen Stellen gefertigt war, also nicht rechtsgültig unterfertigt und nicht ausschreibungskonform beurteilt.

Konkreter Hintergrund des Anlassfalles war, dass das Leistungsverzeichnis vor der vorgesehenen Fertigung durch den Bieter verschiedene Willenserklärungen des Bieters abverlangt und auch enthalten hat. Durch die Unterfertigung an der dafür vorgesehenen Stelle hätte der Bieter zum Ausdruck bringen sollen, dass er sich an diese Willenserklärungen bindet. Aus den Fertigungen des Kurzleistungsverzeichnisses und einzelner anderer Angebotsbestandteile konnte im Anlassfall nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Bieter auch an diese Willenserklärungen bindet.

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Digitale Amtswege: Neuer Anlauf wieder ohne Verwaltungsgerichte

http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/public-services
http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/public-services

Nach dem „Scheitern“ der Bürgerkarte unternimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf für eine Digital-Offensive in der Verwaltung. Die Bürger sollen ein „Recht darauf haben, ihre Amtswege online zu erledigen“.

Neben der bisher mangelhaften Benutzerfreundlichkeit besteht ein weiteres gravierendes Problem darin, dass mit der Datenerfassung und Datenverwaltung in der öffentlichen Verwaltung zumindest zwölf verschiedene IT-Dienstleister beauftragt sind. Wie die Erfahrungen mit dem zentralen Personenstands- und Staatsbürgerschaftsregister oder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gezeigt haben, liegt im Zusammenführen der verschiedenen technischen Lösungen das größte praktische Problem.

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Judiktur VwGH / Keine Berufung gegen verfahrensrechtliche Bescheide zulässig

fachgruppe verfahrensrecht

Der VwGH bestätigt seine Auffassung zu verfahrensrechtlichen Bescheiden, die nunmehr nicht mit Berufung, sondern nur mit einer Beschwerde an das VwG bekämpfbar sind.

Bescheide über die Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sind verfahrensrechtlicher Natur. Sie gehören dem Verfahrensrecht an (Teil der Rechtsfindung für eine am Ende materiell-rechtliche Entscheidung). In Bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide wie den gegenständlichen liegt folglich mit dem Verweis auf die Verwaltungsvorschriften ein gesetzlicher Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im Sinne des Art. 118 Abs. 4 B-VG durch die Regelung des § 63 Abs. 1 1. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 vor.

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Hochschülerschaft (ÖH) fordert Zuständigkeit von VwG auch für Fachhochschulen

ÖHGericht: Hochschülerschaft klagt erstmals Fachhochschule. Die ÖH nimmt das zum Anlass, um auf eine Gesetzesänderung zu pochen: Das FH-Studiengesetz soll Öffentliches Recht werden.

Im September werden sich ÖH und die FH Wien der Wirtschaftskammer vor Gericht gegenüberstehen. Die ÖH nimmt das zum Anlass, um auf eine Gesetzesänderung zu pochen: Das FH-Studiengesetz soll Öffentliches Recht werden.

Die ÖH klagt stellvertretend für die Studentin ihre Forderung ein. Während die FH auf Anfrage der „Presse“ nichts zu dem laufenden Verfahren sagen wollte, nützt die ÖH den Anlass, um neuerlich auf eine Gesetzesänderung zu pochen.

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Judikatur VwGH / Anwaltspflicht für Revision, Zurückweisung vs. Verbesserungsauftrag

fachgruppe verfahrensrechtIn dem Beschluss zur Zl. Ra 2015/09/0030 vom 20.05.2015 hat der VwGH Stellung genommen, wie vorzugehen ist, wenn die handschriftliche Revision nur vom einem Rechtsanwalt abgestempelt und unterschrieben, jedoch nicht abgefasst wurde.

Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist eindeutig erkennbar und sohin sofort zurückzuweisen.

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VwGH Judikatur / VwG hat von Amts wegen materielle Wahrheit zu erforschen

fachgruppe verfahrensrechtOb eine Beweisaufnahme notwendig ist, hat das Verwaltungsgericht unabhängig von eventuellen Parteivorbringen und -anträgen einzelfallbezogen zu entscheiden.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0064 (wie bereits im Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121), dass vor den Verwaltungsgerichten (VwG)  gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach von den VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.

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VwGH Judikatur / Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen und bloß verfahrensleitenden Beschlüssen; Parteistellung

fachgruppe verfahrensrechtNach der Entscheidung vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089 hatte sich der VwGH erneut zur Abgrenzung zwischen – anfechtbaren – verfahrensrechtlichen Beschlüssen und – nicht gesondert anfechtbaren – bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG auseinanderzusetzen.

Er verwies auf die bisherige Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind.

Weiters hatte er die Frage zu beantworten, ob die Parteistellung bei Nichterhebung einer Beschwerde verloren geht.

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VfGH Judikatur / Richtlinienbeschwerde

vfghlogoDer VfGH hat nun aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der (Landes-)verwaltungsgerichte für Richtlinienbeschwerden als „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG  bereits aus dem SPG ergibt und sich nicht geändert hat.

Die Möglichkeit, sich gegen das Verhalten der Sicherheitsexekutive in Form einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG an die UVS in den Ländern zu wenden, besteht seit 1. Mai 1993. Seit 1. Jänner 2014 sind die (Landes-)Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden zuständig.

Eine Klarstellung des Gesetzgebers in dem Sinn, dass die bisherige Kompetenz der UVS, über Beschwerden gegen Richtlinienverletzungen zu entscheiden, nunmehr von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen ist, ist aber keine Begründung einer neuen Zuständigkeit, die eine Zustimmung der Länder nach Art. 130 Abs. 2 letzter Satz B-VG erforderlich gemacht hätte.

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VwGH Judikatur / Revisionslegitimation von Gemeinden

fachgruppe verfahrensrechtDie Entscheidung von Verwaltungsgerichten über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist kein staatliches Aufsichtsmittel gegenüber Selbstverwaltungseinrichtungen.

Die Gemeinde hat in Bezug auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen einen gemeindebehördlichen Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde keine Revisionslegitimation, weil die Bestimmung des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG nach ihrem systematischen Zusammenhang nur die Revisionslegitimation der Gemeinde betreffend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung beinhaltet.

Es erfolgte somit eine klare Trennung zwischen dem Verfahren zur Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeinden und dem Verfahren über Beschwerden gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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