Keine „Verhaltensbeschwerde“ gegen unbefriedigende Grundversorgung von Flüchtlingen

Ferry-Dusika-Stadion © wien.orf.at
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Für zwei Flüchtlinge wurden ohne gesetzliche Grundlage, unmittelbar aufgrund einer Verfassungsbestimmung (Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG), sogenannte „Verhaltensbeschwerden“ gegen die Gemeinde Wien eingebracht, die das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückwies.

Nach dem Beschwerdevorbringen sei die Unterbringung der Flüchtlinge im Ferry-Dusika-Stadion unzureichend. Es fehle ihnen an Privatsphäre, sie hätten keine Möglichkeit zu Ruhe und Erholung. Weil sie sich vor anderen nicht nackt zeigen wollen, mangle es ihnen auch an Körperhygiene. Dadurch sei ihnen die Grundversorgung verweigert oder faktisch entzogen bzw. eingeschränkt worden.

Da dies dem Unionsrecht widerspreche, müsse nach § 26 der Aufnahmerichtlinie dagegen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Ein solcher existiere aber nicht, denn für einen Antrag auf bescheidmäßigen Zuspruch der vollständigen Grundversorgung hätte die Behörde sechs Monate Zeit, es müsse aber sofort Abhilfe geschaffen werden. Daher werde das Mittel der „Verhaltensbeschwerde“ gewählt, auch wenn diese im Gesetz über die Grundversorgung nicht vorgesehen sei. Aus unionsrechtlichen Gründen müsse dieser Rechtsbehelf dann eben unmittelbar auf die Verfassung gestützt werden.

Das Verwaltungsgericht Wien verwies in seinen Entscheidungen auf ein Erkenntnis des VwGH, wonach über Parteienanträge grundsätzlich „ohne unnötigen Aufschub“ und nur spätestens nach 6 Monaten entschieden werden müsse. Diesbezüglich biete die „Verhaltensbeschwerde“ keinen Vorteil, weil auch hier eine sechsmonatige Frist gelte.

Zudem gelte nach der Rsp des VfGH die Verpflichtung zur Grundversorgung von Flüchtlingen auch ohne bescheidmäßige Zuerkennung und solange bis diese mit Bescheid aberkannt oder eingeschränkt worden sei. Werde sie ohne negativen Bescheid nicht oder nur unzureichend geleistet, so stehe dagegen der Rechtsbehelf der VfGH-Beschwerde gem. Art. 137 B-VG zur Verfügung. Die „Verhaltensbeschwerde“ erweist sich daher als unzulässig.

VGW-102/013/442/2016 vom 10.02.2016

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