Richterliches Dienstrecht als „Denksportaufgabe“ – Gesetzesanfechtung

3d Männchen Paragraph nachdenklich BeratungWien: Die fehlenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsstellung der Verwaltungsrichter haben die Länder ermuntert, kein eigenes Dienstrecht für „ihre“ Richter zu erlassen.

Vielmehr wird mit Hilfe einer überbordenden Verweistechnik das jeweilige landesgesetzliche Dienstrecht „sinngemäß“ für anwendbar erklärt, was dazu führt, dass die Beantwortung der Frage, welche dienstrechtlichen Bestimmungen für Richter im konkreten Fall Anwendung finden, zur Denksportaufgabe werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien steht derzeit vor der Situation, dass in Dienstrechtverfahren, welche Richter dieses Gerichtes in eigener Sache führen, nicht einmal klar ist, wer Dienstbehörde ist (der Präsident oder der Magistrat der Stadt Wien) bzw. ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit gegeben ist. Dies deshalb, weil nicht eindeutig geregelt ist, ob Verwaltungsrichter in Wien Gemeindebedienstete sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang die Bestimmungen der Wiener Dienstordnung für sie anzuwenden sind.

Und von dieser Rechtsstellung hängt wiederum ab, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einzelrichter oder Senatszuständigkeit besteht.

Anfechtung der Zuständigkeitsbestimmung

Dazu kommt, dass in den Dienstrechtsenaten beim Verwaltungsgericht Wien auch Laienrichter vorgesehen sind, wobei einer der Laienrichter vom Magistrat der Stadt Wien entsendet wird, also jener Behörde, die vom Gericht kontrolliert wird (Siehe dazu auch: Laienrichter nicht (immer) unabhängig).

Das Verwaltungsgericht Wien hat daher Bedenken, ob die Übertragung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten, wie sie im Dienstrechtgesetzes des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 20 VWG-DRG) vorgenommen wurde, verfassungskonform ist und hat die  Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

pdf-iconHier die Anfechtung auszugsweise …

Zum Tema:

„Föderaler Wettbewerb“ der Länder bei Erlassung dienstrechtlicher Vorschriften für Verwaltungsrichter

Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

Im Dickicht des Föderalismus

 

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