Judikatur VwGH / Einstweilige Anordnungen iZm Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG

fachgruppe verfahrensrechtEinstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Beschwerden nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – ebenso wie Anträge auf einstweilige Anordnungen bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen.

Der VwGH hat jedoch – der Rsp des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde.

Für die Zuständigkeit und das Verfahren sind die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in der vorliegenden Konstellation in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen. Auf einstweilige Anordnungen gerichtete Anträge nach Unionsrecht  in einem Verfahren nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG sind an die Verwaltungsbehörde zu richten.

Der Antragsteller, ein nach seinen Angaben siebzehnjähriger afghanischer Staatsangehöriger, erhob 2015 eine auf das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) und die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) gestützte Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, weil es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) rechtswidrigerweise unterlassen habe, bei der Unterbringung nach dem GVG-B 2005 seine besonderen Bedürfnisse als schutzbedürftige Person zu berücksichtigen. Diese Beschwerde verband er mit dem Antrag, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass er in einer speziell für Minderjährige geeigneten Unterkunft iSd Art. 24 Abs. 2 lit. c und d der Aufnahmerichtlinie untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt und betreut werde.

Einer Beschwerde nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, wie sie der Antragsteller erhoben hat, kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu; die aufschiebende Wirkung kann jedoch gem § 13 Abs. 3 VwGVG von der Verwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zuerkannt werden (vgl demgegenüber für Maßnahmenbeschwerden die Bestimmung des § 22 Abs. 1 VwGVG, wonach das VwG, bei dem diese Beschwerde gem § 20 VwGVG auch einzubringen ist, die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuerkennen kann).

Einen solchen Bescheid kann die Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 4 VwGVG – bis zur Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache an das VwG – von Amts wegen oder auf Antrag aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. Die Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die aufschiebende Wirkung hat ihrerseits keine aufschiebende Wirkung, es ist darüber aber gem. § 13 Abs. 5 VwGVG vom VwG ohne weiteres Verfahren „unverzüglich“ zu entscheiden. Weiters kann das VwG gem § 22 Abs. 3 VwGVG – ab Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache – Bescheide gem § 13 VwGVG (auch wenn dagegen keine Beschwerde erhoben wurde) auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Aus den genannten Bestimmungen lässt sich im Übrigen auch erkennen, dass Beschwerden nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG – sofern die Materiengesetze nicht anderes vorsehen – bei der Behörde und nicht unmittelbar beim VwG einzubringen sind; in diese Richtung deutet auch § 34 Abs 1 VwGVG, wonach im Verfahren über Beschwerden (ua) gem Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (durch die Verwaltungsbehörde) beginnt. Die Regelung des ersten Satzes des § 20 VwGVG, wonach Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim VwG einzubringen sind, gilt daher für Verhaltensbeschwerden gem Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG trotz der in § 53 VwGVG angeordneten grundsätzlichen Gleichbehandlung nicht. Solche Beschwerden sind nämlich nach dem Gesagten vom zweiten Satz des § 20 VwGVG erfasst, wonach in allen sonstigen – nicht Maßnahmenbeschwerden betreffenden Verfahren – Schriftsätze erst ab Vorlage der Beschwerde beim VwG unmittelbar bei diesem einzubringen sind; insoweit greift die einleitende Einschränkung in § 53 VwGVG, dass nicht durch Bundes- oder Landesgesetz anderes bestimmt sein darf.

Aus den dargestellten Regelungen betreffend die aufschiebende Wirkung ist für einstweilige Anordnungen nach Unionsrecht abzuleiten, dass auch darauf gerichtete Anträge, wenn sie in einem Verfahren nach Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestellt werden, an die Verwaltungsbehörde (hier also das BFA) zu richten sind. Diese Regelung beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der Behörde, der das bekämpfte Verhalten zuzurechnen ist, eine sofortige Reaktion – dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde (sowie fristungebunden mit Antrag gem § 22 Abs. 3 VwGVG) anrufbaren und zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten VwG.

Das BVwG war daher zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nicht zuständig, sondern hätte ihn gem. § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BFA weiterzuleiten gehabt. Die Verletzung der Pflicht zur Weiterleitung stellt aber keine Verletzung der Entscheidungspflicht dar, die mittels Fristsetzungsantrags durchsetzbar wäre.

VwGH Fr 2015/21/0012 vom 23.10.2015

Siehe dazu bereits die Beiträge:

Schwerpunkt Migration: Rechtsschutz von Asylsuchenden gegen verweigerte Grundversorgung

Keine „Verhaltensbeschwerde“ gegen unbefriedigende Grundversorgung von Flüchtlingen

Teilen mit: