Der Verwaltungsgerichtshof hegt Bedenken gegen näher bezeichnete Wortfolgen in § 22 AsylG 2005, welche vorsehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen amtswegig tätig werden muss.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151/2014 ua, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass nach Art. 130 B-VG den Verwaltungsgerichten nur Zuständigkeiten hinsichtlich der Entscheidung über „Beschwerden“ übertragen werden dürfen.
Insoweit habe der einfache Gesetzgeber bei der Festlegung einer Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zu beachten, dass Art. 130 BVG ein amtswegiges Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes ausschließe, ein entsprechendes Kontrollobjekt vorliege und eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht begründet werden dürfe.