Müssen Verwaltungsgerichte „von Amtswegen“ tätig werden?

Der Verwaltungsgerichtshof hegt Bedenken gegen näher bezeichnete Wortfolgen in § 22 AsylG 2005, welche vorsehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen amtswegig tätig werden muss.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G  151/2014  ua, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass nach Art. 130  B­-VG den Verwaltungsgerichten nur  Zuständigkeiten  hinsichtlich  der  Entscheidung  über  „Beschwerden“  übertragen  werden  dürfen.

Insoweit  habe der  einfache Gesetzgeber  bei  der  Festlegung  einer  Zuständigkeit  eines  Verwaltungsgerichts   zu  beachten, dass Art. 130 B­VG ein amtswegiges Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes ausschließe, ein entsprechendes Kontrollobjekt vorliege und  eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht begründet  werden  dürfe.

Hier geht’s zur Anfechtung …

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