Leiharbeit nach Lehre: So besetzt die Justiz trotz Sparprogramms

Weil es zu wenig Planstellen gibt, gehen Gerichte Umweg über Leasing-Firmen, 2017 schnellten Kosten auf 4,4 Millionen Euro hoch.

 

© Bild: APA/dpa/Boris Roessler

Einsparungen sorgten im Frühjahr für Proteste in der Justiz, besonders heikel waren die Sparpläne beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG):

120 Stellen, die das Gericht wegen der Flüchtlingswelle 2015 und 2016 zusätzlich bekommen hat, sollten kontinuierlich abgebaut werden.

Am Bundesverwaltungsgericht werden unter anderem alle Beschwerden gegen Asylbescheide aus erster Instanz bearbeitet.

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Landesverwaltungsgericht Burgenland: Präsidentin/Präsident gesucht

Für das LVwG Burgenland wird eine neue Präsidentin/ein neuer Präsident gesucht. Im Landesamtsblatt wurde die Stelle ausgeschrieben, berichtet der „Kurier“. Bis 6. August läuft die Bewerbungsfrist. Der bisherige Präsident des Landesverwaltungsgerichts, Manfred Grauszer, der auch schon viele Jahre Vorsitzender des UVS Burgenland war, geht kommendes Jahr in Pension.

Die Stellenausschreibung erfolgt gemäß 21 Abs. 3 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes. Bewerberinnen werden nach den Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes bei gleicher Eignung bevorzugt, ein weiteres Anstellungserfordernis ist ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren (!). Die Postenbesetzung erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag einer Kommission.

Eine Mitwirkung der Richterinnen und Richter bei der Auswahl des Präsidenten/der Präsidentin ist nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes nicht vorgesehen.

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Verwaltungsgericht Wien (2): Bundesverwaltungsgericht wird als Disziplinargericht zuständig

Die Aufhebung die Regelung über den Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien als verfassungswidrig (G 29/2018 vom 14. Juni 2018) machte eine Neuregelung erforderlich. Der Wiener Landtag hat letzte Woche beschlossen, die Zuständigkeit zur Entscheidung in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten dem Bundesverwaltungsgericht zu übertragen  (§ 11 VGW-DRG).

Der Dachverband der Verwaltungsrichter hatte bereits im Jahr 2014  die Konzentration der dienstrechtlichen Verfahren für alle VerwaltungsrichterInnen beim Bundesverwaltungsgericht gefordert, um so eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen Dienstrechte der einzelnen Verwaltungsgerichte zu beschleunigen. Auch im Forderungsprogramm AGENDA VG 2022 wird eine Harmonisierung der  unterschiedlichen richterlichen Dienstrechte durch eine einheitliche Vollziehung durch das Bundesverwaltungsgericht gefordert.  Die beschlossene Neuregelung entspricht daher dieser Forderung.

Richter können gezielt unter Druck gesetzt werden

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Verwaltungsgericht Wien (1): Tätigkeitsbericht führt zu kontroversen Diskussionen im Wiener Landtag

Obwohl in dem Bericht über das Jahr 2017 in ungewohnter Klarheit und Deutlichkeit eine ausreichende personelle Ausstattung des Verwaltungsgerichts Wien gefordert wurde, zeigte sich die Wiener Landesregierung unbeeindruckt.

Der Antrag einer der Oppositionsparteien, die erforderlichen Planstellen entsprechend dem Tätigkeitsbericht aufzustocken, wurde ebenso abgelehnt wie der Antrag auf Übertragung der Budget- und Personalhoheit auf das Verwaltungsgericht Wien. Seitens der Regierungsparteien wurde die Auffassung vertreten, die Personalsituation befinde sich im Rahmen dessen, was zur Erledigung der Aufgaben des Verwaltungsgerichts notwendig sei. Die subjektive Wahrnehmung der Richter könne nicht nachvollzogen werden, da die Regierung immer mit 204 Rechtssachen pro Richterstelle kalkuliert habe und diese mit derzeit 196 Rechtssachen im Rahmen der ursprünglichen Personalberechnung liegt. Die Berechnungsgrundlage dafür blieben die Regierungsparteien allerdings schuldig.

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Verwaltungsstrafverfahren: Weitreichende Änderungen passieren Verfassungsausschuss

Wer nur in geringfügigem Maß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen verstößt, könnte in Hinkunft mit einem blauen Auge davonkommen. Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat mehrheitlich dafür gestimmt, den Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz zu verankern (§ 33a VStG). Demnach sollen ab 2019 bei weniger gravierenden Übertretungen Abmahnungen und Belehrungen Vorrang haben.

Allerdings sind die Bestimmungen sehr eng gefasst, so dürfen durch den Rechtsverstoß weder Personen noch Sachgüter je gefährdet gewesen sein. Auch bei vorsätzlichem Verhalten oder wiederholten gleichartigen Übertretungen ist ein Strafverzicht ausgeschlossen. Zudem ist der rechtskonforme Zustand innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist herzustellen.

Der neue Beratungs-Paragraph ist Teil eines von der Regierung vorgelegten umfangreichen Gesetzespakets. Es zielt insbesondere auf effizientere und transparentere Verwaltungsstrafverfahren ab. So werden etwa die Befugnisse von Sicherheitsorganen genauer definiert und die Beschuldigtenrechte im Einklang mit neuen EU-Vorgaben ausgeweitet. Außerdem ist eine Vereinheitlichung der Strafkataloge vorgesehen.

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Standortentwicklung: Bewilligung von Infrastrukturprojekten durch Untätigkeit der Behörde

foto: getty

Die Regierung will großen Infrastrukturprojekten Vorrang einräumen. Nach dem  vorgelegten Entwurf zum Standortentwicklungsgesetz soll jedes Vorhaben genehmigt sein, auch wenn es nach neun Monaten keine Entscheidung der Behörde gibt. Damit würden die Bewilligungsverfahren letztlich hin zu den Verwaltungsgerichten verlagert werden.

Mit dem Vorstoß sollen die schleppenden Verfahren bei großen Infrastrukturprojekten deutlich beschleunigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die bei größeren Vorhaben notwendig ist, dauerte 2016 laut Angaben des Umweltbundesamtes durchschnittlich 18,4 Monate. Gemessen wird hier der Zeitraum von der Einbringung des Antrags bis zur Entscheidung. Zieht man den Zeitpunkt heran, ab dem die Dokumente vollständig sind, dauerten die Verfahren „nur“ noch sieben Monate lang.

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Müssen Verwaltungsgerichte „von Amtswegen“ tätig werden?

Der Verwaltungsgerichtshof hegt Bedenken gegen näher bezeichnete Wortfolgen in § 22 AsylG 2005, welche vorsehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fällen amtswegig tätig werden muss.

Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G  151/2014  ua, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass nach Art. 130  B­-VG den Verwaltungsgerichten nur  Zuständigkeiten  hinsichtlich  der  Entscheidung  über  „Beschwerden“  übertragen  werden  dürfen.

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Mindestsicherung: LVwG Oberösterreich zweifelt an der Verfassungskonformität der Deckelung

Vor  dem  Hintergrund  der  aktuellen  Rechtsprechung  des  Verfassungsgerichtshofs,  wonach  der Fokus in einem System der sozialen Sicherheit am individuellen Bedarf liegt, hegt das LVwG Oberösterreich Zweifel, dass die Leistungsdeckelung für  Haushaltgemeinschaften im oberösterreichischen Gesetz sachlich  gerechtfertigt  und damit verfassungskonform ist.

Auch wenn die Regelung für eine Obergrenze in Oberösterreich gegenüber dem niederösterreichischen Modell leicht anders aussehe (siehe dazu: Deckelung und Wartefrist bei niederösterreichischer Mindestsicherung sind verfassungswidrig), entschied sich das Landesverwaltungsgericht zu einer Anfechtung des Gesetzes beim VfGH.

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Flughafen Wien: Türkisches Bewilligungsverfahren als Vorbild ? (2)

Günther Ofner: In der Türkei wäre das nicht passiert!

Im Rahmen der, anlässlich des Genehmigungsverfahrens für die Dritte Piste gegen das Bundesverwaltungsgericht geführten Medienkampagne ließ Flughafenvorstand Günther Ofner in einem Interview  mit folgendem Statement aufhorchen:

„In Istanbul wird in Kürze der größte Flughafen der Welt vor unseren Toren eröffnet werden, mit sechs Start- und Landebahnen. Und der wurde in weniger als fünf Jahren genehmigt und errichtet.“

Dazu mehr …

Unter dem Titel: „Erdogans tödliches Prestigeprojekt“ berichtet heute spiegel.online über eben dieses Projekt:

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Verwaltungsgericht Wien: Belastungsgrenze überschritten

VwG Wien

Bereits seit Jahren richtet das Verwaltungsgericht Wien dringliche Appelle für mehr Personal an die Verantwortlichen in Verwaltung und Politik, da sich die ohnehin schon hohe Belastungssituation des Gerichtes laufend weiter verschärft. Im aktuellen Tätigkeitsbericht gibt das Gericht seiner Besorgnis Ausdruck, seine Handlungsfähigkeit zu verlieren.

Die neun schmalen Seiten des Berichtes machen deutlich, dass keine Verbesserung der Situation in Sicht ist, vielmehr müssen Mehrbelastungen durch Aufenthalts,- Staatsbürgerschafts- und Mindestsicherungsverfahren erwartet werden.

Als Folge der permanenten Überlastung können die gesetzlichen Entscheidungsfristen nicht mehr eingehalten werden. Dem Land Wien drohen daher Mehrkosten durch Fristsetzungsanträge bzw. können bei Verwaltungsstrafverfahren vermehrt Verjährungen eintreten.

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