Wird der mit einer Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag innerhalb von vier Wochen einbezahlt, darf die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. In diesem Fall verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch und der Straftäter kommt in den Genuss einer – im Regelfall – geringeren Strafe, als sie im ordentlichen Verfahren festgesetzt worden wäre.
Wird der festgesetzte Strafbetrag allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter/die Täterin ausforschen. Wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschieden hat, gilt das auch in jenen Fällen, in denen ein höherer als der mit der Anoymverfügung festgesetzte Strafbetrag einbezahlt wurde (2013/02/0219).

Öffentlich, Unabhängig und an die Auslegung des Gesetzes gebunden: Das sind die drei elementaren Grundsätze der Justiz.
Das Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien veranstaltet am 17. und 18. März 2016 eine Tagung zu den aktuellen Änderungen in der österreichischen Asylgesetzgebung.
Die in Oberösterreich geplante Kürzung der Mindestsicherung für anerkannte Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte ist für den Verfassungsrechtler Theo Öhlinger EU-rechts- und verfassungswidrig.