Anonymverfügung: Strafe für Überzahlung verfassungswidrig?

presse-logoWird der mit einer Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag innerhalb von vier Wochen einbezahlt, darf die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. In diesem Fall verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch und der Straftäter kommt in den Genuss einer – im Regelfall – geringeren Strafe, als sie im ordentlichen Verfahren festgesetzt worden wäre.

Wird der festgesetzte Strafbetrag allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter/die Täterin ausforschen. Wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschieden hat, gilt das auch in jenen Fällen, in denen ein höherer als der mit der Anoymverfügung festgesetzte Strafbetrag einbezahlt wurde (2013/02/0219).

Die aktuelle Rechtslage kennt somit kein Fehlerkalkül für den Betroffenen. Widerspricht diese Rechtslage den rechtsstaatlichen Prinzipien des Staates im Wissens- und Netzwerkzeitalter, dem Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit und des angemessenen Rechtsschutzes? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Beitrag in der „Presse“, in dem bürgerfreundlichere Rechtsschutzmodelle im Sinne eines effizienten Grundrechtsschutzes gefordert werden.

Hier den Beitrag in der „Presse“ lesen…

 

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