VfGH wies Beschwerde eines in Niederösterreich lebenden Mannes ab: Status als Schutzberechtigter ist „eher von provisorischer Natur“.
Subsidiär Schutzberechtigte haben in Niederösterreich seit 5. April 2016 im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern nur noch auf die sogenannten „Kernleistungen“ nach dem Grundversorgungsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in einem Erkenntnis vom 28. Juni 2017 (es betraf den Fall eines irakischen Staatsangehörigen) als verfassungskonform angesehen. Die Unterschiede im faktischen und im daraus abgeleiteten rechtlichen Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um auch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung.