
Die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung verpflichtet Supermarktketten dazu, ihr Sortiment während des Lockdowns zurückzufahren, in der rechtlichen Begründung dazu heißt es: „So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (d. h. etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.“
Wenn sich ein Betrieb nicht an die Auflagen hält, sind Geldstrafen von bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Dass auch tatsächlich kontrolliert werden wird, hat das Gesundheitsministerium bereits im Vorfeld angekündigt. Die Vorgabe wird rechtlich so begründet: „Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden.“
Bestimmungen ausreichend konkret ?
Noch im November startet mit Justiz Online eine Plattform, auf der Betroffene den Stand ihrer Rechtsverfahren verfolgen können.
Deutsche Medien berichten unter Berufung auf den Deutschen Richterbund, dass bereits in der ersten Woche des neuerlichen Teil-Lockdowns mehr als 500 Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen sind.